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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

Vom 18. August 2021
(BGBl. I Nr.59 vom 30.08.2021 S. 3905)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft".

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung " § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
Anlage 2
(zu § 4)
Zulässige Jahresemissionsmengen
"Anlage 2
(zu § 4)
Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

Anlage 3
(zu § 4)
Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040".

2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter ", sowie das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent. "(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:
  1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,
  2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:

  1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
  2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
  3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.

Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.

(2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,
  2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,
  3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
  4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung " § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu

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(Stand: 30.08.2021)

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