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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Vom 18. August 2021
(BGBl. I Nr.59 vom 30.08.2021 S. 3905)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft".
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung | " § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung". |
c) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
Anlage 2 (zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen |
"Anlage 2 (zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 Anlage 3 |
2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter ", sowie das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent. | "(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:
(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden." |
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:
Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
(2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung | " § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 30.08.2021)
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