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Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
Vom 25. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 37 vom 30.06.2021 S. 2137)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
Das Entsorgungsfondsgesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1676), das zuletzt durch Artikel 243 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Verwaltungskosten sind Ausgaben für sächliche Verwaltung, Personal, Baumaßnahmen sowie für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, soweit sie nicht zu Anlagezwecken erworben werden."
2. Dem § 4 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben nach Ablauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen grundsätzliche Fragen nur entschieden werden, sofern dies für die Tätigkeit des Fonds unabdingbar ist und die Entscheidung unverzüglich getroffen werden muss."
3. § 5 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12 sowie aus den Vorgaben der Satzung. | "Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der Satzung." |
4. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr 2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquiditätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurückzuzahlen ist. Weitere Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig. | "(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig." |
5. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Keine Kreditaufnahme des Fonds im Sinne von Absatz 3 stellt die Aufnahme von Krediten durch Dritte wie Zielfonds, Beteiligungsgesellschaften oder Zweckgesellschaften, an welchen der Fonds unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dar, sofern
Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personalkosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und des Vorstands.
wird aufgehoben.
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
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§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung
(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Wirtschaftsplan. Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018 zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig
Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren. (2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind. (3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu genehmigen. Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds. (4) Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mit. |
" § 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung
(1) Der Fonds ist in seiner Wirtschaftsführung selbständig. Er trifft seine Anlageentscheidungen nach kaufmännischen Grundsätzen. (2) Der Fonds führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätzen. (3) Es gelten die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
(Stand: 13.07.2021)
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