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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Vom 19. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 310)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 4 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck" durch die Wörter "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt" durch die Wörter "ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält" ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter "Einsparung von Energie" durch die Wörter "Änderung des Energieverbrauchs" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3
Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen.
aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, folgende Regelungen anzuwenden:
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"(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:
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3. § 4b wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 26.04.2021)
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