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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften

Vom 25. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 298)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter " § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Kabeltunnel" das Wort ", Nebenbauwerken" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes."

3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Kabeltunnel" das Wort ", Nebenbauwerken" eingefügt.

4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren. "Dies ist auch anzuwenden für
  1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und
  2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen."

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:

Alt:

"5 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar; Gleichstrom A1, B, E, H

Neu:

"5 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar; Gleichstrom A1, B, E
5a Höchstspannungsleitung Klein Rogahn - Isar; Gleichstrom mit den Bestandteilen A1, B, E
- Klein Rogahn - Landkreis Börde
- Landkreis Börde - Isar G".

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"6 Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen; Drehstrom Nennspannung 380 kV F".

Neu:

"6 Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen; Drehstrom, Nennspannung 380 kV F".

c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle
- Maßnahme Wolmirstedt - Wahle
A1".

Neu:

"10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt - Hattorf - Wahle
- Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt - Landkreise Peine/Braunschweig/Salzgitter - Mehrum Nord
A1".

d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"12 Höchstspannungsleitung Vieselbach - Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser (Punkt Sonneborn) - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1".

Neu:

"12 Höchstspannungsleitung Vieselbach - Eisenach - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1".

e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"17 Höchstspannungsleitung Mecklar - Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1".

Neu:

"17 Höchstspannungsleitung Mecklar - Dipperz - Bergrheinfeld West; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1, F".

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