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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
Vom 16. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2020 S. 2202)
Auf Grund des § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Beschaffungsverfahren" die Wörter "- vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 -" eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint."
2. In § 42 Nummer 2 werden nach dem Wort "Präzisierung" die Wörter "oder ausnahmsweise Änderung" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201967
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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