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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

Vom 5. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 45 vom 11.12.2019 S. 2002)



DIP-ID: Nr. 19/252533 (Gesetzentwurf) 
Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28a folgende Angabe zu den §§ 28b und 28c eingefügt:

" § 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat

§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten".

2. Nach § 3 Nummer 19b wird folgende Nummer 19c eingefügt:

"19c. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,".

3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Stand ein Transportnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens, kann ein Unabhängiger Systembetreiber nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden. "Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
  1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder
  2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand."

4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e einrichten, wenn das Transportnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand. "Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
  1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder
  2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand."

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 94), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 03.05.2019 S. 1) geändert worden ist."

6. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur angeschlossen ist. "5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt."

b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

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