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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Vom 20. November 2019
(BGBl. I Nr. 41 vom 25.11.2019 S. 1719)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Energie:
alle handelsüblichen Energieformen einschließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz und Kühlzwecke einschließlich Fernheizung und -kühlung, Stein und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;
"3. Energie:
alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;"

b) In Nummer 5 werden die Wörter "in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden" gestrichen.

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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6. Energiedienstleistung:
Tätigkeit, die auf der Grundlage eines Vertrags erbracht wird und in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen sowie zu einem physikalischen Nutzeffekt, einem Nutzwert oder zu Vorteilen als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen wie beispielsweise Betriebs, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten führt;
"6. Energiedienstleistung:
jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird;"

d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

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12. Energielieferant:
eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft und deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigt oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt;
"12. Energielieferant:
jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn, die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;"

e) In Nummer 17 wird das Wort "entspricht" durch die Wörter "oder November 2018, entspricht; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, verlieren ab dem 21. August 2021 ihre Gültigkeit" ersetzt.

f) In Nummer 18 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch die Wörter "Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in kurzer Zeit zu" durch die Wörter "zu nachhaltigen" ersetzt.

3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) "Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen:
  1. verständliche und leicht zugängliche Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge,
  2. Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können.

Die Bundesstelle für Energieeffizienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Musterverträge.

"(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet,
  1. bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach Maßgabe des
    1. § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,

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