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Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2500)
Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "den Nummern 1 bis 3" durch die Wörter "Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden."
2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
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§ 3 Ablehnung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. § 4 Übergangsregelung Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde |
" § 3 Ablehnung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. § 4 Anwendungsbestimmung (1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist. (2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn
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3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
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"Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
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(Stand: 26.04.2021)
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