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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Vom 15. November 2018
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.11.2018 S. 1891)



Auf Grund des § 111f Nummer 2, 3, 6, 7a, 8, 9 und 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort "Bestandsdaten" durch das Wort "Daten" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 (aufgehoben)".

c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort "Lokationen" das Wort "technischen" vorangestellt.

d) In der Angabe zu § 16 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

e) In der Angabe zu § 17 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. "Bestandseinheit" jede Einheit, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden ist,

wird aufgehoben.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "für die Erzeugung von Strom" gestrichen.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "aus erneuerbaren Energien" gestrichen.

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden nach dem Wort "jede" die Wörter "und jeder" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird das Wort "Gasspeichereinheit" durch das Wort "Gasspeicher" ersetzt.

cc) In Buchstabe e wird das Wort "Stromspeichereinheit" durch das Wort "Stromspeicher" ersetzt.

e) In Nummer 6 werden das Wort "Gasspeichereinheit" durch das Wort "Gasspeicher" und das Wort "Speicherung" durch das Wort "Zwischenspeicherung" ersetzt.

f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. "Projekt" jede Einheit in der Entwurfsphase, deren Errichtung geplant ist, "10."Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,".

g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. "Stromspeichereinheit" jede technische Einrichtung, die elektrische Energie
  1. zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht und
  2. durch eine unmittelbar mit ihr verbundene Stromerzeugungseinheit zeitlich versetzt erzeugt,
"13."Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,".

h) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

i) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16."Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder § 12 Absatz 2" sowie die Wörter "oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss" gestrichen.

bb) In Nummer 7 wird das Wort "eintragen" durch das Wort "registrieren" ersetzt.

cc) In Nummer 8 werden vor dem Wort "und" ein Komma und die Wörter "die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern," eingefügt.

dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren. "(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

alt neu
1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn
  1. die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht unmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz angeschlossen ist oder werden kann oder
  2. im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann,

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