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Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Vom 20. Februar 2017
(BGBl. I Nr. 8 vom 28.02.2017 S. 294)
Auf Grund der §§ 88b und 91 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit § 13 Nummer 1 bis 3, 5 Buchstabe a und Nummer 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), von denen
worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Abschnitt 1
Ausführung des EEG-Ausgleichsmechanismus".
Nach § 9 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 2
Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets
§ 10 Geografische Festlegung
Das Netzausbaugebiet umfasst
§ 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land
Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden.
§ 12 Verteilung auf Ausschreibungen
Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt.
§ 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten
Die §§ 10 bis 12 sind ab dem 1. März 2017 anzuwenden. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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