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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus

Vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2490)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gleichstrom-Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, "5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,"

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt."

c) Im neuen Satz 8 werden nach den Wörtern "ausgenommen Bahnstromfernleitungen," die Wörter "sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird folgende Nummer 19.11 angefügt:

"19.11 Errichtung und Betrieb eines Erdkabels nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes X ".

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, Erd- und Seekabeln jeweils mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter sowie jeweils die Änderung ihrer Linienführung, "4. Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes und gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,"

Artikel 4
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

b) In Nummer 14 wird die Angabe"Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt und werden nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter "und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie die Angabe " § 43 Satz 3" durch die Angabe " § 43 Satz 5" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes

Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 317 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabedes Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:

  1. Abschnitt Ganderkesee - St. Hülfe der Leitung Ganderkesee - Wehrendorf,
  2. Leitung Diele - Niederrhein,
  3. Leitung Wahle - Mecklar,
  4. Abschnitt Altenfeld - Redwitz der Leitung Lauchstädt - Redwitz.

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