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Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Vom 9. März 2015
(BGBl. I Nr. 10 vom 13.03.2015 S. 279)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Die S ystemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen".
2. In § 1 werden die Wörter "zur Erzeugung von Energie aus solarer Strahlungsenergie" durch die Wörter "zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe von Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüstung von:
Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von Anlagen
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage" eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, | "1." Anlage" eine Anlage im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und eine KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S.1092) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 20. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind,". |
b) In Nummer 2 werden die Wörter "Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber" durch die Wörter "Betreiber einer Anlage," ersetzt.
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
"4."Inbetriebnahme"
5."Netzbetreiber" in Abweichung von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, wer ein Elektrizitätsverteilernetz oder ein Übertragungsnetz betreibt, an das Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 unmittelbar angeschlossen sind,
6."Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen", wer unabhängig vom Eigentum eine Entkupplungsschutzeinrichtung betreibt."
5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie".
6. § 4 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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