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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung

Vom 9. März 2015
(BGBl. I Nr. 10 vom 13.03.2015 S. 279)



Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Systemstabilitätsverordnung

Die S ystemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen".

2. In § 1 werden die Wörter "zur Erzeugung von Energie aus solarer Strahlungsenergie" durch die Wörter "zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe von Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüstung von:

  1. KWK-Anlagen
    1. mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 5.000 Kilowatt,
    2. mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt bis einschließlich 5.000 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,
  2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 450 Kilowatt,
  3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester Biomasse mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt,
  4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,
  5. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt.

Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von Anlagen

  1. im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,
  2. im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,
  3. im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und
  4. im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen wurden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage" eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, "1." Anlage" eine Anlage im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und eine KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S.1092) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 20. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind,".

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber" durch die Wörter "Betreiber einer Anlage," ersetzt.

c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:

"4."Inbetriebnahme"

  1. bei KWK-Anlagen: der Zeitpunkt der Zulassung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, und
  2. bei sonstigen Anlagen im Sinne von § 2: die Inbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,

5."Netzbetreiber" in Abweichung von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, wer ein Elektrizitätsverteilernetz oder ein Übertragungsnetz betreibt, an das Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 unmittelbar angeschlossen sind,

6."Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen", wer unabhängig vom Eigentum eine Entkupplungsschutzeinrichtung betreibt."

5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie".

6. § 4 wird wie folgt geändert:

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