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Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
Vom 23. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 41 vom 26.07.2013 S. 2543)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BBPlG - Bundesbedarfsplangesetz
Gesetz über den Bundesbedarfsplan
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes *
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter "gemäß Artikel 15 Satz 1" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "nach Artikel 15 Absatz 2" durch die Wörter "nach Artikel 15 Satz 2" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "nach Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter "nach Artikel 15 Satz 1" ersetzt.
2. In § 12e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ein einzelnes Pilotprojekt" durch die Wörter "zwei Pilotprojekte" ersetzt und wird nach den Wörtern "errichtet und betrieben werden" das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.
3. In § 21c Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter "einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 65)" durch die Wörter "einer größeren Renovierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, L 155 vom 22.06.2010 S. 61)" ersetzt.
4. § 58a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ", insbesondere mit der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle)," gestrichen.
bb) Satz 2
Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt werden mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit in der Markttransparenzstelle gemäß § 47a Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen schließen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. | "Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind." |
5. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 56 Satz 4" durch die Angabe "§ 58a Absatz 4" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
In der Anlage des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird Nummer 22
22. Umrüstung der Hochspannungsleitung Weier - Villingen von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV
aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Energieleitungsausbaugesetz" die Wörter ", dem Bundesbedarfsplangesetz" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 1 tritt § 1 in Verbindung mit den Nummern 29 und 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umweltprüfung für die dort bezeichneten Vorhaben abgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
*) § 21c dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, L 155 vom 22.06.2010 S. 61).
ENDE