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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2730; 26.07.2016 S. 1786 16)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung".
b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigungen
§ 13a Stilllegung von Erzeugungsanlagen
§ 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen
§ 13c Für das Elektrizitätsversorgungssystem systemrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz".
c) Die Angaben zu den §§ 14 und 14a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung
§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung".
d) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans § 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
§ 17f Belastungsausgleich
§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen § 17h Abschluss von Versicherungen
§ 17i Evaluierung
§ 17j Verordnungsermächtigung".
e) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst:
" § 118b (weggefallen)".
2. In § 4 Absatz 3 werden nach der Angabe " § 7" die Wörter "oder den §§ 8 bis 10" eingefügt.
3. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter "Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Speicheranlagen" ersetzt, werden nach dem Wort "Jahresabschluss" die Wörter "und Lagebericht" eingefügt, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Wörter eingefügt:
" § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden."
bb) In Satz 2 wird das Wort "Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter "Unternehmen nach Satz 1 " ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind," durch die Wörter "Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort "der" vor dem Wort "Konten" durch die Wörter "zu den" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden nach dem Wort "aufzustellen" die Wörter "und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen" eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt und werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen."
e) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:
alt | neu |
(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs sowie des Lageberichts zu übersenden. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung versehen sein. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen und mit dem Jahresabschluss fest zu verbinden. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfbericht) nebst Ergänzungsbänden unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben; die Befugnisse der Regulierungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsberichte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. |
(Stand: 26.04.2021)
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