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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Vom 17. August 2012
(BGBl. Nr. 38 vom 23.08.2012 S. 1754)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 20a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie " § 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus

§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie".

b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden " § 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie".

c) Die Angabe zu § 64g wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 64g Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen " § 64g Verordnungsermächtigung zu Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen

§ 64h Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen".

2. In § 3 Nummer 5 werden nach dem Semikolon die Wörter "die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde;" eingefügt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "abgenommen" die Wörter "oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 5

Satz 1 gilt nicht bei Strom aus solarer Strahlungsenergie, wenn für diesen Strom eine Vergütung nach § 33 Absatz 2 in Anspruch genommen worden ist.

wird aufgehoben.

3a. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Strahlungsenergie" die Wörter "die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und" eingefügt.

4. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern "bei dem" die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 32" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 gelten mehrere Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie

  1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und
  2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "maßgeblich" der Punkt durch die Wörter "; bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist abweichend von dem ersten Halbsatz die installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich." ersetzt.

6. In § 20 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe " (§ 29)" durch die Angabe " (§§ 29 und 30)" ersetzt.

7. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b ersetzt:

alt neu
  § 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie11b

(1) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ab dem Jahr 2012 jährlich zum 1. Januar um 9,0 Prozent gegenüber den jeweils am 1. Januar des Vorjahres geltenden Vergütungssätzen.

(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen

  1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
  2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
  3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
  4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder
  5. 7.500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte.

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