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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 12. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 33 vom 18.07.2012 S. 1494)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
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Inhalt
§ 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht § 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen § 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen § 6 Zulassung von KWK-Anlagen § 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen § 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung § 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen § 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms § 9 Belastungsausgleich § 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung § 10 Zuständigkeit § 11 Kosten § 12 Zwischenüberprüfung |
"Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht § 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen § 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen § 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern § 6 Zulassung von KWK-Anlagen § 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen § 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern § 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung § 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen § 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern § 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms § 9 Belastungsausgleich § 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung § 10 Zuständigkeit § 11 Kosten § 12 Zwischenüberprüfung § 13 Übergangsbestimmungen". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten. |
" § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze" durch die Wörter "Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet" die Wörter "oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet" eingefügt.
Anm. der Red Satz 2 neu wurde sinngemäßt geändert
Satz 2 vorher:
KWK-Strom, der nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.Satz 2 neu: sinngemäßt geändert
KWK-Strom, der nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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