Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts *
Vom 10. Mai 2012
(BGBl. Nr. 21 vom 16.05.2012 S. 1070)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EnVKG- Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
EnVKV - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen |
"Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushaltsgeräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Leistungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgeräten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben. (2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
|
" § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
|
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion