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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 14. März 2012
(BGBl. I Nr. 14 vom 21.03.2012 S. 489)
Auf Grund des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034; 2012 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Investitionsbudgets | " § 23 Investitionsmaßnahmen". |
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dritter Teilsatz werden nach den Wörtern "bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ein Komma und die Angabe "6" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter "Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 6" ersetzt.
4. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort "Investitionsbudgets" durch das Wort "Investitionsmaßnahmen" ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,".
c) In Nummer 7 werden die Wörter "in Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind" durch die Wörter "nach Nummer 6 berücksichtigt werden" ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Investitionsbudgets | " § 23 Investitionsmaßnahmen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetzagentur für Kapital- und Betriebskosten, die zur Durchführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, zu genehmigen" durch die Wörter "Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze" und wird nach dem Wort "Gesamtsystems" das Wort "oder" durch ein Komma und nach dem Wort "Verbundnetz" das Wort "sowie" durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden in Nummer 3 die Wörter "Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003" durch die Wörter "Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15)" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Als Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden."
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Als Betriebskosten sind jährlich pauschal 0,8 Prozent der für das Investitionsbudget anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen" durch die Wörter "Als Betriebskosten können jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in Satzteil 1 und 2 jeweils die Angabe "Artikel 6" durch die Angabe "Artikel 16" und die Angabe "Nr. 1228/2003" durch die Angabe "Nr. 714/2009" und werden in Satzteil 3 die Wörter "Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen" durch die Wörter "aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005" durch die Wörter "Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36) oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung" ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme."
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsbudgets ist spätestens sechs Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. | "Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen." |
f) In Absatz 4 werden die Wörter "einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten" gestrichen.
(Stand: 26.04.2021)
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