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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
EAG EE - Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien
*

Vom 12. April 2011
(BGBl. I Nr. 17 vom 15.04.2011 S. 619)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt:

" § 63a Gebühren und Auslagen".

2. Nach § 3 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. "Herkunftsnachweis" ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde,".

3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

alt neu
 (5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen. "(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:
  1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
  2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 9 durchführen können.

(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:

  1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
  2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
  3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung.

Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat."

3a. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 8. solarer Strahlungsenergie
  1. aus Anlagen nach § 32
    aa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,
    bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie
"8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent."

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
  1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
    1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
    2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,
    3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte oder
    4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte;
  2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
    1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
    2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
    3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte oder
    4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;
  3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
    1. 2.500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
    2. 2.000 Megawatt unterschreitet, um 2,0 Prozentpunkte oder
    3. 1.500 Megawatt unterschreitet, um 3,0 Prozentpunkte;

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