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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
EAG EE - Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien *
Vom 12. April 2011
(BGBl. I Nr. 17 vom 15.04.2011 S. 619)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt:
" § 63a Gebühren und Auslagen".
2. Nach § 3 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. "Herkunftsnachweis" ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde,".
3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
alt | neu |
(5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen. | "(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:
(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:
Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat." |
3a. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. solarer Strahlungsenergie
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"8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent." |
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
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(Stand: 26.04.2021)
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