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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung *

Vom 2. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008 S. 2375, ber. 2009 S. 435)



 

Auf Grund der §§ 3a und 5 Abs. 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den §§ 7 bis 9" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "einmalig" gestrichen.

bbb) Nummer 1

1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger Bestimmung,

wird aufgehoben.

ccc) Nummer 2 wird Nummer 1.

ddd) Nummer 3 wird Nummer 2 und der Punkt am Ende wird durch das Wort "oder" ersetzt.

eee) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:

"In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Fachmann" durch die Wörter "eine Fachkraft" und die Wörter "einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung" durch die Wörter "einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. "Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen."

bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln. "Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
  2,5 ×V × (tw- 10)
B =
  Hu

zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen

  1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
  2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
  3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3) oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10 kWh/l
Stadtgas 4,5 kWh/m3
Erdgas L 9 kWh/m3
Erdgas H 10,5 kWh/m3
Brechkoks 8 kWh/kg.

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