Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 49 vom 31.10.2008 S. 2101)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes *

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen
§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms
§ 9 Belastungsausgleich
§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
§ 10 Zuständigkeit
§ 11 Kosten
§ 12 Zwischenüberprüfung".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck des Gesetzes 

(1) Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 von insgesamt bis zu 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen, erzielt werden.

(2) Zweck des Gesetzes ist es, zu dem in Absatz 1 genannten Ziel einen Beitrag zu leisten durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.

" § 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten."

3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Abfall" werden ein Komma und das Wort "Abwärme" eingefügt, nach dem Wort "Brennstoffen" das Komma gestrichen und die Wörter "die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind" durch die Wörter "sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "in Bezug auf die in Satz 1, in § 5 und in § 7 genannten Leistungsgrenzen" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Netto-Stromerzeugung" durch das Wort "Nettostromerzeugung" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Netto-Stromerzeugung" durch das Wort "Nettostromerzeugung" ersetzt.

d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort "einspeisen" die Wörter "oder für die Eigenversorgung bereitstellen" eingefügt und folgender Satz wird angefügt:

"Eigenversorgung ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und betrieben wird."

e) Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze 11 bis 15 angefügt:

"(11) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist.

(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde.

(13) Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist.

(14) Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Dritte über ein Wärmenetz mit Wärme versorgen. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärmenetz voraus.

(15) Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind."

f) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 angefügt:

"(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unternehmen, die den Abschnitten B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion