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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien

Vom 25. Juli 2007
(BAnz. Nr. 142 vom 02.08.2007 S. 7086)


Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007 (BAnz. S. 703) werden wie folgt geändert:

1. Nummer 9.1 der Richtlinien wird durch folgende Fassung ersetzt:

alt neu
9.1 Basisförderung

Folgende Maßnahmen können als Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden Basisförderung:

9.1.1 Die Errichtung von Solarkollektoranlagen bis 40 m2 Bruttokollektorfläche:

  1. Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung:
    Die Federung beträgt 40 Euro je angefangenem m2 Bruttokollektorfläche mindestens jedoch 275 Euro je Anlage.
  2. Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warnwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme:
    Die Forderung beträgt 70 Euro je angefangenem m2 Bruttokollektorfläche.
  3. die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen (unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage) :

Die Förderung beträgt 30 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem m2 Bruttokollektorfläche.

9.1.2 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 8 kW bis 100 kW:

Bei Anlagen zur Verbrennung von Holzpellets (auch Kombinationskessel) beträgt die Förderung 24,00 Euro je kW errichteter installierter4ennwärmeleistung, mindestens jedoch 1000 Euro.

Bei Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln beträgt die Förderung 500 Euro je Anlage. Anträge auf Förderung von Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln können nur noch für bis zum 31. Dezember 2007 betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.

9.1.3 Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis zu 30 kW. Förderfähig sind nur Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW und sofern im Datenblatt der Anlage nachgewesen wird, dass der nach Nummer 8.2 genannte Emissionswert und Kesselwirkungsgrad eingehalten wird.

Die Förderung beträgt 750 Euro je Anlage.

Anlage auf Förderung können nur noch für bis zum 31. Dezember 200`betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.

9.1 Folgende Maßnahmen können als Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Basisförderung) :

9.1.1 Die Errichtung von Solarkollektoranlagen bis 40 m2 Bruttokollektorfläche:

  1. Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung:
    Die Förderung beträgt 60 Euro je angefangenem m2 Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 412,50 Euro je Anlage.
  2. Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme:
    Die Förderung beträgt 105 Euro je angefangenem m2 Bruttokollektorfläche.
  3. die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen (unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage):
    Die Förderung beträgt 45 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem m2 Bruttokollektorfläche.

9.1.2 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 8 kW bis 100 kW:

Bei Anlagen zur Verbrennung von Holzpellets (auch Kombinationskessel) beträgt die Förderung 36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1500 Euro.

Bei Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln beträgt die Förderung 750 Euro je Anlage. Anträge auf Förderung von Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln können nur noch für bis zum 31. Dezember 2007 betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.

9.1.3 Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis zu 30 kW. Förderfähig sind nur Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/ oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 1/kW und sofern im Datenblatt der Anlage nachgewiesen wird, dass der nach Nummer 8.2 genannte Emissionswert und Kesselwirkungsgrad eingehalten wird.

Die Förderung beträgt 1125 Euro je Anlage.

Anträge auf Förderung können nur noch für bis zum 31. Dezember 2007 betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.

2. Die Höhe des Innovationsbonus gemäß Nummer 9.2.1 der Richtlinien bemisst sich ungeachtet der Nummer 1 dieser Änderung weiterhin nach der Basisförderung gemäß Nummer 9.1 in der Fassung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007.

3. Diese Änderung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Maßgeblich ist der Tag des Antragseingangs.

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