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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 68 vom 31.12.2003 S. 3074)


s. hierzu: Bundestagsdrucksachen 15/1974, 15/2084 und Bundesratsdrucksache 881/03:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 134 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und das Wort "und" gestrichen sowie die Nummer 3

3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satzes 1 100 Kilowatt.

aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 50,62 Cent pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

(2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von insgesamt 1000 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungsregelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt.

 " § 8 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, erhöht sich die Vergütung

  1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 11,7 Cent pro Kilowattstunde,
  2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
  3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt um mindestens 8,3 Cent pro Kilowattstunde.

Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet. § 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechend Anwendung.

(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015

  1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
  2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,

in Betrieb genommen worden ist.

(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich

  1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
  2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung oder
  3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.

(5) Die Mindestvergütungen werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich für jeweils ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.

(6) Mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, gelten zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage als eine Anlage."

3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

" § 13 Übergangsvorschriften

Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die bis zum 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2004 § 8 Abs. 1, 2, 5 und 6 anzuwenden ist, sofern die Anlage nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden ist. § 8 Abs. 3 und 4 ist nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist."

Artikel 2
Inkraftreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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