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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*)
Vom 6. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 84 vom 17.12.2002 S. 4517)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes sowie dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte von Geräten
EnVHV - Energieverbrauchshöchstwerteverordnung
- wie eingfügt -
Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,".
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Ziffer 1 werden am Ende des neunten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Anstriche angefügt:
"- Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend R L 2002/31/EG;
- Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG."
b) In Ziffer 1 wird hinter der Angabe "Zeilen 1 bis 5" die Angabe "sowie 7 und 8" eingefügt.
c) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2000 gestattet,
sofern sich diese auf Lampen beziehen, zu verteilen, die nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen. |
"(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 30. Juni 2003 bei Raumklimageräten und Elektrobacköfen (Zeilen 7 und 8 der Tabelle 1) gestattet,
1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen, 2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte Angebote zu machen, auch wenn diese nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen." |
d) In Ziffer 3 Abs. 1 wird hinter der Angabe "ermitteln," die Angabe "die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind," eingefügt.
e) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Diese Anforderung gilt auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen."
bb) In Absatz 2 werden die Wörter "durch Bildschirmanzeige erfolgen" durch die Angabe "die durch E-MailKataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer Medien erfolgen, sowie für schriftliche Angebote" ersetzt.
4. Tabelle 1 zu Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Zeile 6 werden folgende Zeilen 7 und 8 angefügt:
"7 | Netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß den in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen
ausgenommen: - Luft-Wasser- und Wasser-Wasser Wärmepumpengeräte - Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 Kilowatt |
1.1.2003 | Anhang I der RL 2002/31/EG | Anhang II der RL 2002/31/EG | Anhang III der RL 2002/31/EG | Anhang IV der RL 2002/31/EG |
8 | Netzbetriebene Elektrobacköfen im Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen, einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind 4)
ausgenommen: tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind". |
1.1.2003 | Anhang I der RL 2002/40/EG | Anhang II der RL 2002/40/EG | Anhang III der RL 2002/40/EG | Anhang IV der RL 2002/40/EG |
b) Nach dem Text der Fußnote 3) wird folgender Fußnotentext angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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