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Änderungstext
Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
Vom 22. April 2002
(BGBl. I Nr. 26 vom 26.04.2002 S. 1351)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern, | "1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,". |
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird nach dem Wort "entgegenstehen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. für die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nachgewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist."
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens ist
Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der Versicherung zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muß, in der Lage sein wird, seine gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfüllen. |
"Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens ist
1. ein im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugtes Versicherungsunternehmen oder 2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, wenn neben ihm ein nach Nummer 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Kernbrennstoffen
(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren. Hierbei ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten. (2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf niemand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz haben, es sei denn, daß er die Kernbrennstoffe
(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat sie der Verwahrungsbehörde unverzüglich abzuliefern. (4) Die Ablieferungspflicht entfällt, wenn die Kernbrennstoffe einem nach § 4 berechtigten Beförderer übergeben werden
(5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur zulässig,
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kernbrennstoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind. |
" § 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe befördert, insbesondere Kernbrennstoffe 1. nach § 4 berechtigt befördert, 2. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbewahrt, 3. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, 4. auf Grund der §§ 9a bis 9c in einer Landessammelstelle zwischenlagert oder in einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt oder beseitigt. |
(Stand: 26.04.2021)
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