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Regelwerk, Energie, Immissionsschutz

Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort - Vor-Ort-Beratung -

Vom 11. Juni 2012
(BAnz AT 25.06.2012 B1)



Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

1 Zuwendungszweck

1.1 Die Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) hat konkrete Konzepte für anspruchsvolle energetische Sanierungen im Gebäudebestand zum Ergebnis und führt durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu unmittelbarer Einsparung von Energie und insbesondere CO2-Emissionen. Sie trägt dazu bei, die -nationalen und internationalen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Mit dem Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung soll das energiepolitische Ziel eines weitgehend klimaneutralen Gebäudebestands in 2050 unterstützt werden.

Zur Durchführung der Vor-Ort-Beratung können deshalb Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den dazugehörigen -Nebenbestimmungen gewährt werden. Thermografische Untersuchungen können als Bestandteil einer Energieeinsparberatung wertvolle Einzelergebnisse beitragen. Sie können daher ebenfalls gefördert werden. Weiterhin kann die -Sensibilisierung der Beratungsempfänger hinsichtlich der Möglichkeiten von besonders effektiven Strom sparenden Maßnahmen durch einen Bonus unterstützt werden.

1.2 Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die in Nummer 6.1 genannte Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist eine Vor-Ort-Beratung, die Maßnahmenempfehlungen zum Ergebnis hat, die aufeinander abgestimmt auch bei schrittweiser Sanierung am Ende zu einem Gebäudezustand führen, der im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots als dauerhaft energetisch saniert angesehen werden kann.

Zusätzliche Boni sind möglich, wenn die Beratung durch Empfehlungen zur Stromeinsparung und/oder thermografische Untersuchungen ergänzt wird.

Die Beratung erfolgt durch Übergabe und Erläuterung eines schriftlichen Beratungsberichtes. Dem Beratungsempfänger wird die Sanierung auf ein Effizienzhausniveau empfohlen und die zeitliche Reihenfolge der Maßnahmen, wenn sie schrittweise erfolgen soll, unabhängig davon, ob er dies zum aktuellen Zeitpunkt plant.

Separate Thermografiegutachten oder Stromsparberatungen werden nicht gefördert.

2.1 Gegenstand der Beratung können nur Gebäude sein, die sich im Bundesgebiet befinden. Voraussetzung ist, dass bis zum 31. Dezember 1994 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist und der umbaute Raum des Gebäudes nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen durch Anbau oder Aufstockung zu mehr als 50 % verändert wurde. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden.

2.2 Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen:

2.2.1 natürliche Personen;

2.2.2 rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs;

2.2.3 juristische Personen und sonstige Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Mieter oder Pächter eines Gebäudes können ebenfalls im Rahmen des Förderprogramms beraten werden, wenn sie die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben. Der Berater hat dies vor Antragstellung zu überprüfen.

2.3 Wohnungseigentümer, bei denen die Voraussetzungen der Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 vorliegen, können eine -Beratung dann in Anspruch nehmen, wenn sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft, ggf. vertreten durch die Hausverwaltung, mit der Maßnahme einverstanden ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie erforderlichen Daten zum Gebäude und zur Heizungsanlage erhoben werden können.

2.4 Eine Beratungsförderung ist ausgeschlossen für Gebäude,

2.4.1 die im Eigentum rechtlich selbständiger Unternehmen im Sinne der Nummer 2.2.2 stehen, die mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigen oder im letzten Geschäftsjahr vor Antragstellung einen Umsatz von 50 Mio. Euro und eine Bilanzsumme von 43 Mio. Euro überschritten haben. War das letzte Geschäftsjahr kein volles Geschäftsjahr, so ist zur Ermittlung des Jahresumsatzes der durchschnittliche Monatsumsatz zu errechnen und mit 12 zu multiplizieren. Bei Betrieben des Agrarbereichs liegt die Umsatzgrenze bei 1 Mio. Euro;

2.4.2 die im Eigentum rechtlich selbständiger Unternehmen im Sinne der Nummer 2.2.2 stehen, die wiederum zu 25 % und mehr im Eigentum eines oder mehrerer anderer Unternehmen stehen oder selbst in dieser Höhe an anderen Unternehmen beteiligt sind, wenn die Unternehmen zusammen die in Nummer 2.4.1 genannten Größenkriterien überschreiten;

2.4.3 die im Eigentum rechtlich selbständiger Unternehmen im Sinne der Nummer 2.2.2 stehen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind oder die sich zu mehr als 50 % im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einem Eigenbetrieb einer solchen befinden;

2.4.4

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