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Regelwerk, Energie

Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung
Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

Vom 9. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 23 vom 12.07.2018 S. 1090)
Gl.-Nr.: 751-21-1



Auf Grund des § 9 des Transparenzgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 125, 1676) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber

(1) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 von folgenden Personen Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen:

  1. einem verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung des Betreibers sowie
  2. einem Ansprechpartner bei dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die vom Betreiber mit der Abschlussprüfung beauftragt ist.

(2) Ändern sich die Kontaktdaten, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die Änderungen mitzuteilen.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausschließlich für Mitteilungen und Auskunftsverlangen nach dieser Verordnung und für seine Mitteilung nach § 5 des Transparenzgesetzes verwendet.

§ 2 Mitteilung des Abschlussstichtages durch den Betreiber

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 seinen Abschlussstichtag mitzuteilen.

(2) Ändert sich der Abschlussstichtag des Betreibers, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich den neuen Stichtag mitzuteilen.

§ 3 Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtages

(1) Bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß § 1 Absatz 2 des Transparenzgesetzes selbst einen Stichtag für die Aufstellung, so ist die Festlegung zu begründen und dem Betreiber mindestens ein Jahr vor dem neuen Stichtag mitzuteilen.

(2) Geht die Mitteilung des Betreibers über die Änderung des Abschlussstichtages gemäß § 2 Absatz 2 des Transparenzgesetzes dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weniger als sechs Monate vor dem bisherigen Abschlussstichtag zu, so kann dieses innerhalb eines Monats nach Zugang bestimmen, dass die nächste Aufstellung weiterhin auf den bisherigen Abschlussstichtag zu erstellen ist. Die Festlegung ist dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 4 Verlangen weiterer Auskünfte

Bei der Anforderung weiterer Auskünfte vom Betreiber kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen oder sein Einverständnis erklären, dass der Betreiber die Auskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt. Für die Erteilung der weiteren Auskünfte setzt es dem Betreiber eine angemessene Frist.

§ 5 Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen

(1) In der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen hat der Betreiber nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 3 Absatz 2 des Transparenzgesetzes die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge darzustellen. Die angesetzten Aufwendungen für Rückbauverpflichtungen, die der Rückstellungsbildung zugrunde liegen, hat er gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Transparenzgesetzes den jeweiligen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen ihre Inanspruchnahme angenommen wird. Die der Aufstellung zugrundeliegenden Annahmen und Randbedingungen, insbesondere zum Diskontierungszinssatz und der Kostenentwicklung, sind darzustellen und näher zu erläutern.

(2) Der Betreiber hat die Aufstellung nach den einzelnen Anlagen, nach Aufgaben und nach Aufwandsarten zu gliedern. Folgende Aufgaben sind für die Darstellung zu unterscheiden:

  1. Nach- und Restbetrieb;
  2. Abbau einschließlich Vorbereitung;
  3. Reststoffbearbeitung und Verpackung der radioaktiven Abfälle.

Die Aufgaben sind nach den folgenden Aufwandsarten zu unterteilen:

  1. Eigener Personalaufwand;
  2. Materialaufwand, gegliedert nach
    1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren, sowie
    2. Aufwendungen für bezogene Leistungen.

(3) In der Aufstellung hat der Betreiber gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Transparenzgesetzes die für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen verfügbaren liquiden Mittel darzustellen. Die Darstellung hat für die jeweils folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren zu erfolgen. Für die darauf folgende Zeit ist die Verfügbarkeit der liquiden Mittel für überschaubare Zeiträume von jeweils maximal zehn Jahren zu erläutern. Die Darstellung für die ersten drei Jahre hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

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(Stand: 13.07.2018)

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