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Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission
Sicherheitstechnische Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern
Vom 8. April 2002
(BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003 S. 11)
(Anm.: leider beziehen sich die Ausführungen noch auf die alte Fassung der StrlSchV, dementsprechend wurden keine Verknüpfungen erstellt)
Die RSK hat auf ihrer 336. Sitzung am 1. März 2001 die Anwendungen der folgenden Sicherheitstechnischen Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern empfohlen.
Der vorliegende Text entspricht der in der 339. RSK-Sitzung am 5. April 2001 gebilligten Fassung.
Sicherheitstechnische Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich der Sicherheitstechnischen Leitlinien
Die Sicherheitstechnischen Leitlinien gelten für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in dicht verschlossenen Behältern. Unter bestrahlten Brennelementen werden Brennelemente verstanden, die ihren geplanten Zielabbrand ganz oder teilweise erreicht haben:
Im Einzelnen gelten die Leitlinien für bestrahlte Brennelemente
Die Leitlinien gelten auch für die Lagerung von Brennstäben in Brennstabbüchsen (also nach Zerlegung der Brennelemente in einzelne Brennstäbe). Brennelemente, bei denen Reparaturen vorgenommen oder einzelne Stäbe entnommen wurden, sowie Brennelemente bzw. Brennstäbe mit defektem Hüllrohr werden ebenfalls in den Leitlinien berücksichtigt.
Bei der trockenen Zwischenlagerung handelt es sich um eine zeitlich befristete Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente bis zu ihrem Abtransport zur Vorbereitung und Durchführung der Endlagerung. Die Leitlinien beziehen sich auf metallische Behälter zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente, die zum Zeitpunkt der Einlagerung für den Transport als Typ B (U) - Versandstück zugelassen und für die Zwischenlagerung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind.
1.2 Schutzziele
Die radiologischen Schutzziele, denen die technische Auslegung und der Betrieb des Lagers entsprechen müssen, bestehen darin, *
Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer Schutzmaßnahmen gegen auslegungsbestimmende Störfälle sind unbeschadet der Forderung (1) sinngemäß die Anforderungen von § 28 Abs. 3 StrlSchV zugrunde zu legen.
Hieraus abgeleitet ergeben sich folgende grundlegende Schutzziele:
sowie folgende abgeleitete Anforderungen:
Zusätzliche, hier nicht behandelte Anforderungen bestehen im Hinblick auf die Haftung bei Schäden [3], auf den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter [9] [4] sowie die Kontrolle spaltbaren Materials aufgrund internationaler Vereinbarungen.
1.3 Begriffsbestimmungen
Neben den in der Kerntechnik verwendeten Begriffen [43] sind für die folgenden Leitlinien die nachstehenden Begriffsbestimmungen von Bedeutung:
(Stand: 16.06.2018)
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