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Regelwerk

Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission
Sicherheitstechnische Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern

Vom 8. April 2002
(BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003 S. 11)



(Anm.: leider beziehen sich die Ausführungen noch auf die alte Fassung der StrlSchV, dementsprechend wurden keine Verknüpfungen erstellt)

Die RSK hat auf ihrer 336. Sitzung am 1. März 2001 die Anwendungen der folgenden Sicherheitstechnischen Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern empfohlen.

Der vorliegende Text entspricht der in der 339. RSK-Sitzung am 5. April 2001 gebilligten Fassung.

Sicherheitstechnische Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern

1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich der Sicherheitstechnischen Leitlinien

Die Sicherheitstechnischen Leitlinien gelten für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in dicht verschlossenen Behältern. Unter bestrahlten Brennelementen werden Brennelemente verstanden, die ihren geplanten Zielabbrand ganz oder teilweise erreicht haben:

Im Einzelnen gelten die Leitlinien für bestrahlte Brennelemente

Die Leitlinien gelten auch für die Lagerung von Brennstäben in Brennstabbüchsen (also nach Zerlegung der Brennelemente in einzelne Brennstäbe). Brennelemente, bei denen Reparaturen vorgenommen oder einzelne Stäbe entnommen wurden, sowie Brennelemente bzw. Brennstäbe mit defektem Hüllrohr werden ebenfalls in den Leitlinien berücksichtigt.

Bei der trockenen Zwischenlagerung handelt es sich um eine zeitlich befristete Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente bis zu ihrem Abtransport zur Vorbereitung und Durchführung der Endlagerung. Die Leitlinien beziehen sich auf metallische Behälter zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente, die zum Zeitpunkt der Einlagerung für den Transport als Typ B (U) - Versandstück zugelassen und für die Zwischenlagerung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind.

1.2 Schutzziele

Die radiologischen Schutzziele, denen die technische Auslegung und der Betrieb des Lagers entsprechen müssen, bestehen darin, *

  1. jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt zu vermeiden ( § 28 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV) [2];
  2. jede Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten ( § 28 Abs. 1 Nr. 2, §§ 44, 45, 46, 49-55 StrlSchV).

Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer Schutzmaßnahmen gegen auslegungsbestimmende Störfälle sind unbeschadet der Forderung (1) sinngemäß die Anforderungen von § 28 Abs. 3 StrlSchV zugrunde zu legen.

Hieraus abgeleitet ergeben sich folgende grundlegende Schutzziele:

sowie folgende abgeleitete Anforderungen:

Zusätzliche, hier nicht behandelte Anforderungen bestehen im Hinblick auf die Haftung bei Schäden [3], auf den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter [9] [4] sowie die Kontrolle spaltbaren Materials aufgrund internationaler Vereinbarungen.

1.3 Begriffsbestimmungen

Neben den in der Kerntechnik verwendeten Begriffen [43] sind für die folgenden Leitlinien die nachstehenden Begriffsbestimmungen von Bedeutung:

  1. Ableitung radioaktiver Stoffe * [2]
    Die Abgabe flüssiger, aerosolgebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe aus Anlagen und Einrichtungen auf hierfür vorgesehenen Wegen.
  2. Aktivitätseinschluss
    Aus konstruktiven Rückhaltebarrieren oder der Kombination von konstruktiven mit physikalischen Rückhaltebarrieren bestehendes Umschließungssystem, das in Verbindung mit Organisatorischen Maßnahmen eine Freisetzung radioaktiver Stoffe verhindert.
  3. Bestimmungsgemäßer Betrieb [17]
    1. Betriebsvorgänge, für die die Anlage (hier: das Zwischenlager) bei funktionsfähigem Zustand der Systeme (ungestörter Zustand) bestimmt und geeignet ist (Normalbetrieb),
    2. Betriebsvorgänge, die bei Fehlfunktion von Anlagenteilen oder Systemen (gestörter Zustand) ablaufen, soweit hierbei einer Fortführung des Betriebs sicherheitstechnische Gründe nicht entgegenstehen (anomaler Betrieb),
    3. Instandhaltungsvorgänge (Inspektion, Wartung, Instandsetzung).
  4. Freisetzung radioaktiver Stoffe [17]
    Das Entweichen radioaktiver Stoffe aus den vorgesehenen Umschließungen in die Anlage oder auf nicht vorgesehenen Wegen in die Umgebung.
  5. Instandhaltung [32]
    Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Die Instandhaltung gliedert sich in Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
  6. Redundanz [17]

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