Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Strahlenschutz

Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
Messprogramme und Intensivfall-Übungen des Bundes und des Landes; Untersuchung von Lebensmitteln, Trinkwasser, Bioindikatoren, Boden und Futtermitteln

RdErl. d. ML v. 13.9.2000 - 106-40350-6 -
- VORIS 78590 00 00 00 003 -
(Nds. MBl. 2000 S. 638; 27.01.2010 S. 244aufgehoben)


Nachfolgeregelung

Bezug:

  1. RdErl. v. 29.10.1992 (Nds. MDl. S. 1596)
  2. RdErl. v. 25.6.1993 (Nds. MDl. S. 885)
    - VORIS 78590 00 00 00 002 -

1. Zuständigkeiten

1.1 Für die Überwachung der Umweltradioaktivität in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sind nach § 4 Nr. 4 ZustVO-NGefAG vom 18.10.1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.07.1999 (Nds. GVBl. S. 159), die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden zuständig.

1.2 Die Ämterzuständigkeit für die Untersuchung von Lebensmittel- und Trinkwasserproben sowie Bioindikatoren auf Umweltradioaktivität ist in dem Bezugserlass zu a geregelt und gilt durchgängig für alle Messprogramme und Übungen.

Mit der Untersuchung von Bodenproben und Futtermitteln ist die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (im Folgenden: LUFA) Oldenburg beauftragt worden, die Probenahme erfolgt durch die Landwirtschaftskammern.

1.3 Darüber hinaus sind die niedersächsischen Forstämter gehalten, die ihnen von den Radioaktivitätsmessstellen vorzugebenden Gras-, Blätter-, Nadel-, Wild- und Speisepilzproben zu entnehmen und die Übergabe an die Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Weiterleitung an die Radioaktivitätsmessstellen zu gewährleisten.

2. Routinemessprogramm

Die Zuweisung der Arbeiten im Einzelnen ergibt sich aus den Anlagen 1 *) und 2 *). Im Einvernehmen mit dem MFAS und dem MU ist bei der Durchführung der Routinemessprogramme wie folgt zu verfahren:

2.1 Probenanforderungen

Die Untersuchungsämter erstellen im Rahmen der Überwachung der Umweltradioaktivität Probenahmepläne für die von ihnen durchzuführenden Routinemessprogramme. Um die Vergleichbarkeit und Reproduzierbarkeit der Messwerte sicherzustellen, hat sich die Probenahme an den Messprogrammen des Bundes zu orientieren.

Die Probenahmeorte sollen möglichst gleichmäßig über das zu überwachende Gebiet verteilt sein und der Erfassung von großräumigen Veränderungen der Umweltradioaktivität dienen.

2.1.1 Die Probenahmeorte sind möglichst so zu wählen, dass eine enge Korrelation der Messdaten unterschiedlicher Umweltbereiche, die ökologisch miteinander verknüpft sind, hergestellt werden kann.

Die zu überwachenden Lebensmittel sind so auszuwählen, dass die für die Versorgung der Bevölkerung relevanten Gebiete erfasst werden.

Die in den Anlagen 1 *) und 2 *) enthaltenen Anforderungen an die Probenauswahl sind daher zu beachten. Sind bei der Probenahme die Anforderungen hinsichtlich Probenmaterial und/oder Entnahmeort nicht erfüllbar, so ist mit der anfordernden Messstelle kurzfristig Kontakt aufzunehmen.

2.1.2 Umgebungsüberwachungen nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) zu § 48 der Strahlenschutzverordnung fallen nicht unter diesen RdErl.

2.2 Datenerfassung

2.2.1 Als Niederschrift über die Probenahme ist ein Vordrucksatz mit drei Formblättern nach dem Muster der Anlagen 3.1 a *) bis 3.1 d *) zu verwenden. Für die Dokumentation von Probendaten, die darüber hinaus erforderlich sind, kann von den Messstellen eine für die Probenmatrix spezifische einseitige Anlage, wie z.B. nach dem Muster der Anlage 3.2 *) erstellt werden.

Bei den niedersächsischen Sonderprogrammen sind Abweichungen von den Formblättern möglich, sofern dadurch wichtige Zusatzinformationen gewonnen werden.

Für die Probenahmen von Futtermittel- und Bodenproben verwendet die LUFa Oldenburg eigene Probenahmeberichte.

2.2.2 Die Niederschriften über die Probenahme sind deutlich lesbar und in Druckschrift auszufüllen, damit ggf. eine maschinelle Lesbarkeit möglich ist.

2.2.3 Die Blanko-Niederschriften über die Probenahme werden vom Lebensmitteluntersuchungsamt (im Folgenden: LUA) Braunschweig beschafft. Sie sind dort mit Ausnahme der LUFa Oldenburg von den übrigen Messstellen anzufordern.

2.2.4 Die Erfassungsbögen sind den Lebensmittelüberwachungsbehörden - mit Identifikationsnummern versehen - unter Angabe des Entnahmebereichs (z.B. Inlandproduktion, Importe), der Probenart und des Einlieferungsmonats zur Verfügung zu stellen.

2.3 Zusätzliche Untersuchungen

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sollten grundsätzlich nur in Fällen eines begründeten Verdachts auf erhöhte Radioaktivität über den vorgegebenen Rahmen hinaus Proben zur Untersuchung einliefern. Soweit es die Radioaktivitätsmessstellen zur Gewährleistung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft für erforderlich halten, zusätzliche Messungen durchzuführen, wird empfohlen, sich an Ringversuchen zu beteiligen oder aus anderem Anlass eingereichte Proben auch auf Radioaktivität zu untersuchen. Außerplanmäßige, zusätzlich gewonnene Messergebnisse bleiben zur Vermeidung von Verfälschungen bei den Auswertungen von Messprogrammen unberücksichtigt.

2.4 Messungen

Alle in den Anlagen 1 *) und 2 *) aufgeführten Proben sind entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gammaspektrometrisch, insbesondere auf die Isotope Cäsium-137 und 134, zu untersuchen. Untersuchungen auf Strontium-90 und alphanuklidspezifische Messungen sind jeweils besonders vermerkt.

2.5 Datenübermittlung

2.5.1 Die Untersuchungsergebnisse aus den Bundesmessprogrammen sind in das "Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität" (im Folgenden: IMIS) einzubeziehen. Die Daten werden nach den jeweils geltenden Vorgaben des BMU von den Radioaktivitätsmessstellen an die Landesdatenzentrale im Niedersächsischen Landesamt für Ökologie (im Folgenden: LDZ) und parallel dazu an das LUa Braunschweig (Zentraler Datenrechner) weitergeleitet, Letzteres mit Ausnahme der LUFa Oldenburg.

Nicht zum Bundesmessprogramm gehörige Ergebnisse werden nur dem LUa Braunschweig mitgeteilt.

2.5.2 Untersuchungsbefunde oberhalb der jeweils gültigen Grenzwerte sind dem ML von den Lebensmittelüberwachungsbehörden umgehend nach dem Muster der Anlage 4 *) mitzuteilen.

3. Intensivmessprogramm, Übungen nach den Nrn. 3.5 und 19.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS)

3.1 Grundsätzliche Regelungen

3.1.1 Im Intensivmessprogramm erfolgt eine zeitliche Verdichtung der Probenahme vorrangig an den Orten oder Betrieben, die auch im Routinemessprogramm beprobt werden. Für den Fall, dass eine räumliche Verdichtung erforderlich wird, sind zusätzliche Orte und/oder Betriebe vorzumerken.

3.1.2 Die Alarmierung und die Regelung der weiteren Maßnahmen erfolgt direkt zwischen den Messstellen und den Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Einzelheiten sind im RdSchr. des BMU vom 11.04.1995 (GMBl. S.261) - Intensivmessprogramm - und den AVV-IMIS geregelt.

3.1.3 Die Radioaktivitätsmessstellen sorgen für eine optimale Nutzung ihrer Ressourcen. Sollten unvorhergesehene Ereignisse die Durchführung des Intensivbetriebes gefährden, so ist dem ML unverzüglich zu berichten. Zusätzlich zu den Proben nach § 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ( StrVG) ist im Ereignisfall auch mit Proben nach § 7 StrVG und/oder der AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung - AVV StraLe - (Warenkorbanalysen) zu rechnen.

3.1.4 Während des Intensivbetriebs werden über den vorgegebenen Rahmen hinausgehende Untersuchungen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Messstelle durchgeführt.

3.2 Alarmhandbuch

3.2.1 Die Radioaktivitätsmessstellen halten in einem "IMIS-Alarmhandbuch" die notwendigen Anweisungen in der Reihenfolge der zu ergreifenden Maßnahmen, die zu verwendenden Alarmierungs- und Probenanforderungsformulare sowie die aktuellen Adressen, Fax- und Telefonlisten in der Reihenfolge ihrer Verwendung, weitere ggf. notwendige Unterlagen und Formulare für den Intensivbetrieb und/oder Übungen bereit.

3.2.2 Der Umfang des Handbuchs sollte so bemessen sein, dass eingewiesenes Personal die erforderlichen Abläufe in wenigen Minuten rekapitulieren kann. Den beteiligten Personen ist eine aktuelle Version des Handbuchs mit den für ihre Tätigkeiten relevanten Unterlagen in ausreichender Zahl leicht verfügbar zu matten.

3.2.3 Die BezReg sollten die Lebensmittelüberwachungsbehörden dazu anhalten, ggf. unter Mithilfe der Messstellen ein Alarmhandbuch (Abläufe, ggf. Entnahmebetriebe) zu erstellen sowie den Messstellen schnellstmöglich Änderungen zu Anschriften, Fax- und Telefonnummern sowie ggf. zu Entnahmeorten und -betrieben (Schließung, Umstellung, usw.) bekannt zu geben.

3.3 Alarmierung

3.3.1 Nach Alarmierung der Messstellen durch die LDZ informieren diese unverzüglich die BezReg und die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der kreisfreien Städte und der Landkreise. Diese informieren ggf. die Lebensmittelüberwachungsbehörden in den großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden.

Messstellen ohne IMIS-Rechner werden nicht durch die LDZ, sondern durch das LUa Braunschweig informiert. Alarmierungen erfolgen mit oder ohne Voralarm.

  1. Status Voralarm
    Der Vordruck (Faxformular - Anlage 5 *) beinhaltet den deutlichen Hinweis zur sofortigen Bearbeitung und den augenfällig abgesetzten Status, z.B. Übung, Voralarm, Intensivbetrieb. In den Fällen, in denen der Probenahmeort und das Probenmaterial von vornherein feststehen, z.B. Rohmilchproben aus festgelegten Molkereien, kann die Voralarmierung bereits die Probenanforderung enthalten, um die Vorbereitungszeit entsprechend auszudehnen.
  2. Status Alarm
    Der Vordruck (Faxformular - Anlage 6 *) beinhaltet sinngemäß die in Buchstabe a angegebenen Hinweise. Der Alarmierung werden die Probenanforderungen (siehe Nr. 3.4) beigefügt, sofern dieses nicht bei gegebenem Voralarm bereits erfolgt ist.

3.3.2 Die Alarmierungen und Probenanforderungen werden den Überwachungsbehörden per Fax (ggf. mehrere Geräte) übermittelt, die Quittierung sowie eventuelle Rückfragen erfolgen über reservierte Telefonanschlüsse.

3.3.3 Mit Erhalt der Alarmmeldungen leiten die Überwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ein, um eine sofortige Probenahme und möglichst taggleiche Anlieferung in der zuständigen Messstelle zu erreichen; ggf. wirken die BezReg koordinierend mit.

3.4 Probenanforderungen

3.4.1 Die Probenanforderungen werden als Entnahmeplan (Anlage 7 *) mit der Meldung über den Voralarm oder den Alarm versandt. Die Probenahmepläne können nur die Entnahmeorte oder im Routineprogramm vorgegebene Betriebe enthalten.

3.4.2 Im Entnahmeplan sind aufzuführen:

3.4.3 Der Entnahmeplan kann gleichzeitig als Probenbegleitschein fungieren. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn in dem Plan die Entnahmebetriebe enthalten sind, deren Rohdaten der Messstelle aus dem Routineprogramm oder Reservepool bekannt sind. Alternativ ist die Verwendung von BlankoEntnahmeberichten entsprechend Anlage 3 * möglich. Diese werden von den Messstellen zur Verfügung gestellt und finden auch für Proben nach § 7 StrVG Verwendung. Von den Vorgaben auf dem Entnahmeplan sollte hinsichtlich Ort und Probenart nicht abgewichen werden. Für die eigenen Unterlagen, die Probenahmen und den Entnahmebetrieb stellen die Lebensmittelüberwachungsbehörden eine ausreichende Zahl von Kopien her.

3.4.4 Der Kopf und Aufbau der Tabelle des Entnahmeplans (Anlage 7 *) sind von jeder Messstelle zu beachten. Die Eintragung unter Probenart sowie in den anderen Spalten kann von der Messstelle den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

3.5 Datenübertragung in IMIS

Die Radioaktivitätsmessstellen übermitteln täglich die Daten in vereinbarten Zeitintervallen bis 18.00 Uhr auf den in Nr. 2.5 beschriebenen Wegen.

4. Informationsaustausch zwischen den Messstellen

Die Vertreterinnen und Vertreter der Radioaktivitätsmessstellen treffen sich mindestens zweimal jährlich zum Zweck des Informationsaustausches und der Harmonisierung der Arbeitsabläufe.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft.

5.2 Der Bezugserlass zu b wird aufgehoben.

*) Hier nicht abgedruckt.

An die Bezirksregierungen

die Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsämter Braunschweig und Oldenburg
das Staatliche Veterinärnotersuchungsamt Hannover
das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt für Fische und Fischwaren Cuxhaven
die niedersächsischen Forstämter
die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden

 

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion