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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)
Vollzug des Strahlenschutzrechts

Vom 24. April 2024
(GMBl. Nr. 20 vom 29.05.2024 S. 403)


Bezug:

  1. Rundschreiben des BMU vom 1. Juli 2020, Neufassung der "Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung - Sachverständigen-Prüfrichtlinie ( SV-RL), S II 3 - 11602-1
  2. Rundschreiben des BMU vom 7. Juni 2021, Änderung der Sachverständigen-Prüfrichtlinie ( SV-RL), S II 3 - 1514/003-2021.0001-

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung ist am 16. Januar 2024 in Kraft getreten. Durch die Anpassungen des § 114 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV werden auch Änderungen in der Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung - Sachverständigen-Prüfrichtlinie ( SV-RL) notwendig.

Die "Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung - Sachverständigen-Prüfrichtlinie ( SV-RL)" wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 1.4.5 Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen, Unterabschnitt § 114 StrlSchV: Allgemein Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen, 3ter Absatz wird nach dem 1. Satz ein weiterer Satz wie folgt eingefügt:

"Ausgenommen hiervon sind Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und Panoramaschichtgeräte. (§ 114 Absatz 1 Satz StrlSchV)"

2. In der Prüfposition [ M03H31] wird der Hinweis wie folgt neu gefasst:

alt neu
(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden; für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die vor dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 01.01.2023, die ab dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 01.01.2021.
Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.
* Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)
"(Hinweis: Gilt für alle Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung eingesetzt werden und nach dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden. Für Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung mit erheblicher Exposition eingesetzt werden und vor dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 1.1.2023.
Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.
*) Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)"

3. In der Prüfposition [ M04H25] wird der Hinweis wie folgt neu gefasst:

alt neu
(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden; für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die vor dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 01.01.2023, die ab dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 01.01.2021.
Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.
* Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)
"(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung eingesetzt werden und ab dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden.
Für Durchleuchtung mit erheblicher Exposition ist Prüfberichtsmuster 2.2.3 zu verwenden.
Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m.   § 195  Absatz 2 StrlSchV.
*) Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)"

4. Die Prüfposition [ M05H13]

[M05H13] Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht:
[ ] Einfalldosis odervergleichbare Dosisgröße: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] Röntgenröhrenspannung: ....... *
und Filterung: ....... *
und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... *
oder
mAs-Produkt: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe)

(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m.

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