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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen 1

Vom 18. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 36 vom 21.06.2002 S. 1869)



Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 8 und Abs. 2, des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 4a, 7, 9 und 10a bis 13, § 12c Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 21 b Abs. 3, § 23 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 11 Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert worden ist, § 12c Abs. 4 Satz 2 und § 21b Abs. 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert worden sind, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt geändert und § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 10a, 11, 12 und § 23 Abs. 3 eingefügt worden sind, § 11 Abs. 1 Nr. 8 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586) geändert worden ist, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zuletzt und § 13 Abs. 3 Satz 2 geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Röntgenverordnung(Neufassung 30.4.2003) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

2. Die Überschrift "Erster Abschnitt" wird durch die Überschrift "Abschnitt 1" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird alleiniger Absatz und wie folgt geändert:

Das Wort "Röntgenstrahlen" wird durch das Wort "Röntgenstrahlung" ersetzt und das Wort "können" wird durch das Wort "kann" ersetzt."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage I.

 " § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen:
    Technische Durchführung und
    1. Befundung einer Röntgenuntersuchung oder
    2. Überprüfung und Beurteilung des Ergebnisses einer Röntgenbehandlung,

    nachdem eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine rechtfertigende Indikation gestellt hat.

  2. Basisbild:
    Analoges oder digitales Ausgangsbild, welches Grundlage für eine Bearbeitung, Übertragung, Speicherung oder Darstellung ist.
  3. Betrieb einer Röntgeneinrichtung:
    Eigenverantwortliches Verwenden oder Bereithalten einer Röntgeneinrichtung zur Erzeugung von Röntgenstrahlung. Zum Betrieb gehört nicht die Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen werden ferner nicht betrieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder des Zivilschutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft, erprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Störstrahler entsprechend.
  4. Betriebsbedingungen, maximale:
    Kombination der technischen Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach Anlage 2 Nr. 1.1, Röntgeneinrichtungen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 und Störstrahlern nach Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach Anlage 1 und Anlage 2 Nr. 1.2 zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen. Hierzu gehören die Spannung für die Beschleunigung von Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand.
  5. Bildqualität,
    1. diagnostische:
      Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildmerkmale, Details und kritischen Strukturen nach dem Stand der Technik und der Heilkunde oder Zahnheilkunde,
    2. physikalische:
      Verhältnis zwischen den Strukturen eines Prüfkörpers und den Kenngrößen ihrer Abbildung.
  6. Dosis:
    1. Äquivalentdosis:
      Produkt aus Energiedosis (absorbierte Dosis) im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q des Berichts Nr. 51 der International Commission an Radiation Units and Measurements (ICRU report 51, ICRU Publications, 7910 Woodmont Avenue, Suite 800, Bethesda, Maryland 20814, U.S.A.). Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und -energien ist die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).
    2. Effektive Dosis:
      Summe der gewichteten Organdosen in den in Anlage 3 angegebenen Geweben oder Organen des Körpers durch äußere Strahlenexposition. Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv).
    3. Körperdosis:
      Sammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis.
    4. Organdosis:
      Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem Organ, Gewebe oder Körperteil und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor WR. Für Röntgen- und Elektronenstrahlung hat der Strahlungs-Wichtungsfaktor den Wert 1. Die Einheit der Organdosis ist das Sievert (Sv).
      Soweit in den §§ 31, 31a, 31c, 32 und 35 Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut festgelegt sind, beziehen sie sich auf die lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt der gemittelten Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor. Die Mittelungsfläche beträgt 1 Quadratzentimeter, unabhängig von der exponierten Hautfläche.
    5. Ortsdosis:

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