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Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 15 StrlSchV
- Vollzug der Strahlenschutzverordnung -
Vom 16. Mai 2017
(GMBl Nr. 21 vom 26.06.2017 S. 385)
Bezug:
- RdSchr. d. BMUB v. 16.5.2017 - RS II 3 - 15509/8 -
Der Fachausschuss Strahlenschutz hat in seiner Sitzung im Mai 2017 die Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 15 StrlSchV beraten und gebilligt.
Ich bitte Sie, die beigelegte Mustergenehmigung dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab sofort und bis auf Weiteres zu Grunde zu legen.
Das Rundschreiben des BMU vom 21. September 1990 und vom 21. November 1990 zu Genehmigungen gemäß § 20 Strahlenschutzverordnung wird durch dieses Rundschreiben aufgehoben.
An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden
Anlage | |
(Genehmigungsbehörde) | (Ort und Datum) (Anschrift) (Telefon) |
(Aktenzeichen) (Antragsteller mit Anschrift) |
|
Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 15 StrlSchV
A. Die Genehmigungsbehörde
A.1 erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen
A.2 vertreten durch(den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)
gemäß § 15 der Strahlenschutzverordnung(Zitierweise einfügen) (StrlSchV) für folgende Tätigkeiten ...(konkrete Beschreibung) die Genehmigung, unter (seiner/ihrer) Aufsicht stehende Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen als beruflich strahlenexponierte Personen zu beschäftigen oder in fremden Anlagen oder Einrichtungen selbst Aufgaben wahrzunehmen.
Die Antragsunterlagen vom(Datum einfügen) sind Bestandteil dieser Genehmigung.
Die Genehmigung gilt fünf Jahre 1 und ist nicht übertragbar.
A.3 Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 31 Absatz 2 StrlSchV sind die nachfolgend(oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:
B. Auflagen
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Vor Beginn einer Beschäftigung von Bezugspersonen 2 ist zwischen dem Inhaber dieser Genehmigung und dem Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage oder Einrichtung, in der Bezugspersonen beschäftigt werden sollen, eine schriftliche Vereinbarung über die organisatorischen und administrativen Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bezugspersonen abzuschließen. Diese Vereinbarung ist der Genehmigungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Die Vereinbarung muss insbesondere die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen der betreffenden Anlage oder Einrichtung enthalten:
1.1 den Inhaber dieser Genehmigung über die Bestimmungen der für die fremde Anlage oder Einrichtung geltenden Genehmigungsauflagen, Strahlenschutzanweisungen und Anordnungen, die von den Bezugspersonen zu beachten sind, zu unterrichten,
1.2 die Bezugsperson in der fremden Anlage oder Einrichtung nur tätig werden zu lassen, wenn
1.3 den Inhaber dieser Genehmigung über besondere Vorkommnisse und Maßnahmen, die Bezugspersonen betreffen, unverzüglich zu unterrichten, insbesondere über:
(Stand: 14.02.2019)
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