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Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für medizinische Linearbeschleuniger
- Vollzug der Strahlenschutzverordnung -
Vom 22. September 2014
(GMBl. Nr. 68 vom 21.11.2014 S. 1411)
Bezug:
1. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, November 2012, top a 15 und Umlaufverfahren in 2014
2. RdSchr. des BMU vom 12. November 2003 (GMBl 2004, S. 9)
Die Auswertung der praktischen Erfahrung mit Genehmigungsverfahren für medizinische Linearbeschleuniger durch den Arbeitskreis der Sachverständigen nach § 66 Absatz 2 StrlSchV und den Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) des Länderausschusses für Atomkernenergie hat ergeben, dass für diese häufigen Genehmigungsverfahren eine gegenüber dem Rundschreiben des BMU vom 12. November 2003 (GMBl 2004, S. 9) im Umfang reduzierte Merkpostenliste ausreichend ist. Diese Merkpostenliste wurde vom Arbeitskreis der Sachverständigen nach § 66 Absatz 2 StrlSchV unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des FAS erstellt.
Im September 2014 hat der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie die
Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung für medizinische Linearbeschleuniger
im Umlaufverfahren verabschiedet.
Im Rundschreiben des BMU vom 12. November 2003 (GMBl 2004, S. 9) wird in der Anlage der folgende Absatz nach dem zweiten Absatz eingefügt:
"Für Genehmigungen nach § 11 Absatz 2 StrlSchV für den Betrieb oder Probebetrieb medizinischer Linearbeschleuniger werden die Merkposten zu den Antragsunterlagen im
Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für medizinische Linearbeschleuniger
Diese Merkpostenliste bietet eine Handlungshilfe für die Beantragung einer Genehmigung gemäß § 11 Absatz 2 StrlSchV. Sie soll es dem Antragsteller ermöglichen die stichpunktartige Aufzählung in der Anlage II Teil B der StrlSchV - "Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen" - in Form einer Liste abzuarbeiten. Bei vollständigen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen zu den genannten Punkten ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der Anlage II Teil B StrlSchV erfüllt sind.
Für eine ggf. erforderliche Genehmigung im Zusammenhang mit Messungen im Rahmen der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder einen Probebetrieb nach § 14 Absatz 5 StrlSchV durch den Betreiber, ist der Umfang der erforderlichen Angaben etwas geringer.
Der Umgang mit ggf. erforderlichen Prüfstrahlern ist in diesem Dokument nicht berücksichtigt.
Der Antrag ist vom Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbevollmächtigten mit Angabe von Ort und Datum zu unterschreiben und mit den zugehörigen Unterlagen zweifach einzureichen.
Hinweis: Röntgeneinrichtungen die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Linearbeschleunigers betrieben werden bedürfen der Anzeige nach § 4 Absatz 1 der Röntgenverordnung (RöV).
Tabelle: Erforderliche Angaben in Abhängigkeit von der Art des Genehmigungsantrages nach § 11 Absatz 2 StrlSchV
Antrag für
Nr. |
technische Inbetriebnahme/Probebetrieb eines medizinischen Linearbeschleunigers |
Betrieb zur Anwendung am Menschen |
1.1 | X | X |
1.2 | X | X |
1.3 | X | X |
1.4 | X | |
1.5 | X | X |
1.6 | X | |
2 | X | X |
3 | X | X |
4 | X | X |
5 | X | X |
6 | X | X |
7 | X | X |
8 | X | X |
9.1 | X | |
9.2 | X | X |
9.3 | X | |
9.4 | X | X |
9.5 | X | X |
9.6 | X | X |
9.7 | X | |
10 | X | X |
11 | X | |
12 | X | |
13 | X | |
14 | X | |
15 | X | |
16 | X | X |
17 | X | X |
18 | X | |
19 | X | |
20 | X | |
21 | X | X |
22 | X | X |
23 | X | |
24 | X | X |
25 | X | |
26 |
(Stand: 14.02.2019)
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