umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (4)

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§ 24 Pflichten des Zulassungsinhabers

Der Zulassungsinhaber hat

  1. eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um sicherzustellen, daß die gefertigten Vorrichtungen den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entsprechen und mit dem Bauartzeichen und weiteren von der Zulassungsbehörde zu bestimmenden Angaben versehen werden,
  2. die Qualitätskontrolle durch einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Sachverständigen überwachen zu lassen,
  3. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung einen Abdruck des Zulassungsscheins auszuhändigen, auf dem das Ergebnis der Qualitätskontrolle nach Nummer 1 bestätigt ist,
  4. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung eine Betriebsanleitung auszuhändigen, in der insbesondere auf die dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen ist.

§ 25 Zulassungsschein

Wird die Bauart nach § 23 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. In ihn sind aufzunehmen

  1. die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale der Vorrichtung,
  2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,
  3. inhaltliche Beschränkungen und Auflagen für den Inhaber der Vorrichtung sowie Befristungen,
  4. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die Vorrichtung zu versehen ist, und
  5. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der Vorrichtung nach § 4 Abs. 1 und § 27.

§ 26 Bekanntmachung im Bundesanzeiger

Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer Änderungen, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist und die Feststellung der Behörde nach § 23 Abs. 2 Satz 3 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 27 Pflichten des Inhabers einer zugelassenen Vorrichtung

(1) Der Inhaber einer zugelassenen Vorrichtung hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach § 25 bei der Vorrichtung bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) An der Vorrichtung dürfen Änderungen nicht vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.

(3) Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften dieser Verordnung, den in dem Zulassungsschein bezeichneten, für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen oder späteren Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde entspricht, darf nicht mehr verwendet werden. Der Inhaber der Vorrichtung hat unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu verhüten. Er hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ist die Rücknahme oder der Widerruf einer Bauartzulassung bekanntgemacht oder hat die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 getroffen, so hat der Inhaber eine Vorrichtung, die von der Rücknahme, dem Widerruf oder der Feststellung betroffen ist, unverzüglich stillzulegen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu verhüten. Der Inhaber der Vorrichtung hat die Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Dritter Teil
Schutzvorschriften

1. Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 28 Strahlenschutzgrundsätze

(1) Wer eine Tätigkeit nach § 1 dieser Verordnung ausübt oder plant, ist verpflichtet,

  1. jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Personen Sachgütern oder der Umwelt zu vermeiden,
  2. jede Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.

(2) Bei der Ermittlung der Körperdosen sind die natürliche Strahlenexposition, die Strahlenexposition des Patienten durch ärztliche oder zahnärztliche Untersuchungen oder Behandlungen sowie andere, außerhalb des beruflichen Tätigkeitsbereichs liegende Strahlenexpositionen nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einem Kernkraftwerk dürfen unbeschadet der Forderungen des Absatzes 1 Nr. 2 als Körperdosen in der Umgebung der Anlage im ungünstigsten Störfall höchstens die Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2, ausgenommen den dort angegebenen Wert für die Schilddrüse, zugrunde gelegt werden. Für die Schilddrüse darf höchstens eine Teilkörperdosis von 150 Millisievert zugrunde gelegt werden. Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge gegen Störfälle nach den Vorschriften der Sätze 1 und 2 ist der Stand von Wissenschaft und Technik. Die Genehmigungsbehörde kann diese Vorsorge insbesondere dann als getroffen ansehen, wenn der Antragsteller bei der Auslegung der Anlage der Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach den vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlichten Sicherheitskriterien und Leitlinien für Kernkraftwerke die Auslegung eines Kernkraftwerkes bestimmen müssen. Für Kernkraftwerke mit Demonstrations- und Prototypcharakter sowie für andere Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes kann die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere des Gefährungspotentials der Anlage und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalles, auch andere Werte der Körperdosen in der Umgebung der Anlage festlegen.

§ 29 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte

(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 zu erstatten hat oder wer aufgrund des § 3 Abs. 3 keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf. Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.

( 2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies für eine sichere Ausführung der genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeit oder für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderlichen Anzahl von Stahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse auch erfüllen kann. Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 bleiben in vollem Umfang bestehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind.

( 3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches, die Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind von dem Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde zu erbringen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.

( 4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen.

( 5) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu Strahlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden. Die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde des Lehrers ist durch eine Bescheinigung, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist, nachzuweisen.

( 6) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwortliche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden.

§ 30 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten

(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches. Er hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.

(4) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden,

(5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Aufgaben, insbesondere zur Abwehr von Gefahren sofortige Maßnahmen zu treffen, nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde feststellen, daß er nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 31 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals dafür zu sorgen, daß

  1. die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 eingehalten werden,
  2. die Schutzvorschriften der §§ 37, 38 Abs. 1, 3 und 4 §§ 40, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 50 Abs. 5, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 3 Satz 2 und § 70 Abs. 3 eingehalten werden,
  3. die Schutzvorschriften der §§ 35, 36, 38 Abs. 2, §§ 39, 41 Abs. 3 bis 7, 9, 10 und 12, § 42 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6, §§ 49 und 50 Abs. 1 bis 4, §§ 51 bis 36 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 58 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 und 8, § 64 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 65 Satz 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4, § 67 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1, §§ 72 bis 75 Satz 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 bis 3, §§ 81, 82 Abs. 1 und 2 und §§ 84 und 86 Satz 1 eingehalten werden,
  4. die Verbreitung radioaktiver Stoffe so gering wie möglich gehalten wird, um die Gefahr ihrer Aufnahme in den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß zu beschränken, und
  5. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoff getroffen werden.

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß

  1. im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 Abs. 1 und die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Schutzvorschriften und,
  2. soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach § 29 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen

eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat er die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 Abs. 1 zu beachten.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, daß bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr unverzüglich getroffen werden.

(4) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen haben die Rechtsträger der Schule als Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten nur von Lehrern ausgeübt werden, die nach § 29 Abs. 2 zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind.

§ 32 Anordnung von Schutzmaßnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann diejenigen Schutzmaßnahmen anordnen, die zur Durchführung der §§ 28 bis 31 und 33 bis 86 erforderlich sind.

(2) Soweit die Schutzmaßnahmen nicht die Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter bezwecken, ist für die Ausführung eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwortlichen zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an die Strahlenschutzbeauftragten gerichtet werden. Diese haben die Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich zu unterrichten.

§ 33 Ausnahmen von Schutzvorschriften

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten, daß von den Schutzvorschriften der §§ 34 bis 86 abgewichen wird, wenn

  1. ein Gerät, eine Anlage, eine sonstige Vorrichtung oder eine Tätigkeit erprobt werden soll oder die Einhaltung der Anforderungen einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern würde, sofern in beiden Fällen die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen Vorrichtung oder der Tätigkeit sowie der Strahlenschutz auf andere Weise gewährleistet sind oder
  2. die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen Vorrichtung oder der Tätigkeit sowie der Strahlenschutz durch die Abweichung nicht beeinträchtigt werden.

§ 34 Strahlenschutzanweisung

Die zuständige Behörde kann den Strahlenschutzverantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die in dem Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzunehmen sind. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören

  1. die Aufstellung eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestimmung, daß ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen,
  2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs,
  3. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind,
  4. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und über die Wartung,
  5. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarmübungen sowie für den Einsatz bei Unfällen und Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für den Brandschutz und die Vorbereitung der Schadensbekämpfung nach § 38, und
  6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen das Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen.

§ 35 Kennzeichnungspflicht

(1) Mit Strahlenzeichen nach Anlage VIII in ausreichender Anzahl sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen:

  1. Anlagen, Geräte, sonstige Vorrichtungen, Räume, Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse und Umhüllungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, mit denen nur auf Grund einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung umgegangen werden darf,
  2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,
  3. Sperrbereiche und Kontrollbereiche,
  4. Bereiche, in denen die Kontamination die Grenzwerte der Anlage IX überschreitet.

Die Kennzeichnung muß die Worte "VORSICHT - STRAHLUNG", "RADIOAKTIV", "KERNBRENNSTOFFE" oder "KONTAMINATION " enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist und für die Art der Tätigkeit zutrifft.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse oder Geräte, die innerhalb eines Kontrollbereiches in abgesonderten Bereichen für Arbeiten verwendet werden, solange die mit diesen Arbeiten betraute Person in dem abgesonderten Bereich anwesend oder der Raum gegen unbeabsichtigten Zutritt gesichert ist.

(3) Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr gezogen oder beseitigt werden, wenn sichergestellt ist, daß

  1. die Oberflächenkontamination die in Anlage IX Spalte 4 angegebenen Grenzwerte unterschreitet und
  2. die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 durch entsprechende Bearbeitung vollständig entfernt ist.

(4) Alle Vorratsbehälter die radioaktive Stoffe in offener Form von mehr als dem Zehntausendfachen der Werte der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthalten, müssen so gekennzeichnet sein, daß folgende Einzelheiten feststellbar sind:

  1. Radionuklid
  2. chemische Verbindung,
  3. Tag der Abfüllung
  4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem daneben besonders zu bezeichnenden Stichtag und
  5. der Strahlenschutzverantwortliche zum Zeitpunkt der Abfüllung.

Kennummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen dürfen dabei nur verwendet werden, wenn diese allgemein bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entnehmen sind. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Vorrichtungen anzuwenden, die radioaktive Stoffe in umschlossener oder festhaftend in offener Form von mehr als dem Hunderrtausendfachen der Werte der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthalten.

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