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Änderungstext
Änderung der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)
Vom 7. Juni 2021
(GMBl Nr. 41 vom 13.07.2021 S. 912)
Bezug:
- RdSchr. d. BMU v. 7.6.2021 - S II 3 - 1514/003 -
Die grundlegend überarbeitete "Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung - Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vom 1. Juli 2020" (GMBl 2020, S. 562) ist seit dem 1. Oktober 2020 dem Vollzug des Strahlenschutzrechts zu Grunde zu legen.
Durch die Anwendung der Richtlinie im Vollzug wurde Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf, u. a. durch Rückmeldungen von Sachverständigen, bezüglich konkreter Prüfvorschriften und Erläuterungen zu ihrer Anwendung aufgezeigt.
Eine Arbeitsgruppe des Arbeitskreises Technik (AK Technik) des Fachausschuss Strahlenschutz hat sich mit der Thematik befasst und sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Änderungen bzw. Ergänzungen erarbeitet und die Ergebnisse dem Fachausschuss Strahlenschutz vorgelegt.
Der Fachausschuss Strahlenschutz hat in seiner 30. Sitzung unter top 33 über die vorgelegten Änderungen der Sachverständigen-Prüfrichtlinie beraten und die Änderungen der Richtlinie beschlossen.
Die "Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung - Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)" wird wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt 1.4.5, Unterabschnitt " § 114 StrlSchV: Allgemeine Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen" wird in Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition erfolgt in der Regel über eine Dosisanzeige (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis)."
2. Im Abschnitt 1.4.5, Unterabschnitt " Früherkennung" wird in Absatz 2 nach Nummer 5 folgender Hinweis eingefügt:
"Hinweis: Die Vergleichbarkeit der Befund- und Betrachtungsqualität ist als erfüllt anzusehen, wenn an allen Bildwiedergabesystemen, an denen befundet wird, eine erfolgreiche Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 durchgeführt wurde, da hierbei auch die Raumlichtumgebungsbedingungen überprüft werden."
3. Im Prüfberichtsmuster 2.1.8 wird die Prüfposition [ T08F02] wie folgt neu gefasst:
"(1) [T08F02] | Bei Entfernen des durchstrahlten Gegenstandesneu oder bei Stillstand der Fördereinrichtung: [ ] Automatische Abschaltung der Hochspannung oder [ ] automatische quellennahe Abschirmung der Röntgenstrahlung |
entf./ja/nein |
4. In den Prüfpositionen [ M01C01], [ M02C01], [ M03C01], [ M04C01], [ M05C01], [ M07C01], [ M08C01], [ M09C02] und [ M13C01] wird nach den Worten "Bei CE-Kennzeichnung:" folgender Satz eingefügt:
"CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:"
5. In den Prüfpositionen [ M01H23], [ M02H08], [ M03H29], [ M04H22], [ M05H10], [ M08H12], [ M09H05] und [ M13H14] wird nach den Worten "Ermittlung der Exposition des Patienten" folgender Klammerausdruck eingefügt: "(z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis)"
6. Im Prüfberichtsmuster 2.2.1 wird die Prüfposition [ M01H24] wie folgt neu gefasst:
"(2) [M01H24] | Bei digitalen Bildemp fängern:
neu Dosisindikatorwert/Exposureindex oder vergleichbare Größe auf dem Bildwiedergabesystem und an der Modalität numerisch oder optisch visualisiert. (bei Mammographie und mammographischer Tomosynthese ersatzweise die Parenchymdosis) |
(Stand: 15.07.2021)
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