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Änderungstext

Vollzug der Strahlenschutzverordnung: Prüfungen nach § 66 Absatz 2 StrlSchV an medizinischen Elektronenbeschleunigern

Vom 7. Juli 2014
(GMBl. Nr. 49 vom 17.09.2014 S. 1006)



Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 11. Juni 2002 (GMBl 2002, S. 620) RdSchr. des BMU vom 13. Oktober 2004 (GMBl 2004, S. 1089)

In seiner Sitzung im November 2013 hat der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie unter top a 07 den

Musterprüfbericht für medizinische Elektronenbeschleuniger

verabschiedet.

Mit diesem Musterprüfbericht wird die technische Weiterentwicklung der medizinischen Elektronenbeschleuniger berücksichtigt. Insbesondere wird ein Musterpatientenverfahren eingeführt, d. h. die Behandlung eines Musterpatienten wird wie im klinischen Betrieb durchgeführt, wobei verschiedene Parameterübergaben und das Verhalten der Anlage bei Eingriffen geprüft werden.

Durch den Musterprüfbericht ist eine große Vielfalt an Gerätetechniken abzudecken; zu diesem Zweck enthält der Musterprüfbericht die zu erfüllenden Anforderungen ohne jedoch strikte Vorgaben aufzustellen, welche Techniken im Musterpatientenverfahren zu prüfen sind. Soweit diese im Genehmigungsumfang der jeweiligen Anlage enthalten sind, sollten jedoch Stehfeldtechniken (mit Photonen), Rotationstechniken (mit Photonen) und Bestrahlungstechniken mit speziellem Zubehör abgedeckt werden. Bei der erstmaligen Prüfung einer Anlage nach § 66 Absatz 2 StrlSchV sind die Prüfpunkte unter Nummer 3.2 des Musterprüfberichts im vollen Umfang zu prüfen, bei Wiederholungsprüfungen kann die Prüfung in einem geeignet reduziertem Umfang durchgeführt werden.

Um eine geeignete Umsetzung des Musterprüfberichts zu ermöglichen, bitte ich in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 sowohl die Verwendung des bisherigen Musterprüfberichts nach Kapitel 4.1.4 des Rundschreibens des BMU vom 13. Oktober 2004 (GMBl 2004, S. 1089) als auch die Verwendung des aktualisierten Musterprüfberichts zuzulassen.

Zum 1. Januar 2015 wird Kapitel 4.1.4 des Rundschreibens des BMU vom 13. Oktober 2004 (GMBl 2004, S. 1089) durch folgenden Verweis ersetzt:  

alt neu
4.1.4 Prüfung eines medizinischen Elektronenbeschleunigers  "4.1.4 Prüfung eines medizinischen Elektronenbeschleunigers

Die Prüfung wird entsprechend dem im Rundschreiben des BMUB vom 7. Juli 2014 (GMBl 2014, S. 1006) veröffentlichten Prüfbericht durchgeführt."

Anlage 1 "Musterprüfbericht" Prüfung eines medizinischen Elektronenbeschleunigers

Glossar

Bedienungsanleitung Beschreibung der Bedienprozesse in der Geschäftssprache des Hauses, in der Regel in Deutsch.
CT Computertomographie
DM Dosis-Monitor
FDA Field Defining Aperture; Blockblende, die irreguläre Elektronenfelder generiert
IGRT Image Guided Radio Therapy, bildgeführte Strahlentherapie
IMRT Intensity Modulated Radio Therapy, Intensitätsmodulierte Strahlentherapie
µMLC Mikro Multileaf Collimator, MLC mit geringer Lamellenbreite
MLC Multileaf Collimator, Multilamellenkollimator
MU Monitor Units - Monitoreinheiten, mit denen die Dosis vorgegeben wird.
Not-Aus Die Anlage wird spannungsfrei geschaltet.
Not-Halt Strahlung und Bewegungen werden abgeschaltet, die Spannungsversorgung bleibt erhalten.
R&V Record&Verify System, Dokumentations- und Prüfsystem
Strahlenschutz-
bauzeichnung
Dokumentiert den Zustand der Beschleunigeranlage nach Abschluss der Errichtung und enthält insbesondere Angaben zum Baustoff, Dichte und Schichtdicke aller Strahlenschutzwände und -decken und gegebenenfalls Böden.
Technische
Unterlagen
Sicherheitsbericht, Unterlagen für den Medizinphysikexperten laut Medizinproduktegesetz. Schaltpläne und gerätespezifische Konstruktionszeichnungen sind damit nicht gemeint, die Sprache ist nicht festgelegt.
TSEI Total Skin Electron Irradiation; Ganzhautelektronenbestrahlung
VMAT Volumetric Modulated Arc Therapy, Volumetrische modulierte Bewegungsbestrahlung


1. Prüfbedingungen
1.1 Prüfungsanlass
1.1.1 [ ] Prüfung nach § 66 Abs. 2 StrlSchV
1.1.2 [ ] Prüfung nach Genehmigungsauflage
1.1.3 [ ] Prüfung zum Nachweis von Genehmigungsvoraussetzungen
1.1.4 [ ] Prüfung nach wesentlicher Änderung: (Konkretisierung)
1.2 Allgemeine Angaben zur Prüfung
1.2.1 Bezeichnung der Bestrahlungsvorrichtung:
1.2.2 Standort:
1.2.3 Betreiber:
1.2.4 Tag der Prüfung:
1.2.5 Sachverständiger:
1.2.6 Auskünfte bei der Prüfung erteilten
1.2.6.1 von Seiten des Betreibers: ............................
1.2.6.2 von Seiten der Servicefirma: ........................
1.2.7 Die Anlage bediente: ....................................
1.3 Allgemeine Prüfungsgrundlagen (an Situation zum Zeitpunkt der Prüfung anzupassen)
1.3.1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, ber. BGBl. 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
1.3.2

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