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Regelwerk

Änderungstext

Vollzug der Röntgenverordnung
hier: Änderung der Sachverständigenprüf-Richtlinie

RdSchr. d. BMU v. 1.8.2011 - RS II 3 - 11602/9
(GMBl. Nr. 6 vom 27.02.2012 S. 98)


Bezug:

  1. Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern - Sachverständigenprüf-Richtlinie (SV-RL) - vom 09.01.2009 (GMBl 2009, S. 1375), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 06.12.2010 (Az. RS II 3 - 11602-1, GMBl 2011, S. 182)
  2. 66. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, Mai 2011, top C 07 und C 11

Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat in seiner 66. Sitzung unter den Tagesordnungspunkten C 07 und C 11 über Änderungen der Sachverständigenprüf-Richtlinie beraten. Dabei hat er Beschlüsse des Arbeitskreises Röntgenverordnung des Länderausschusses Röntgenverordnung unter den Tagesordnungspunkten 5.1, 5.2, 5.7 und 6.1 seiner 42. Sitzung berücksichtigt. Gegenstand der Beratung waren u. a. die folgenden Themenbereiche:

II.

Die Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern - Sachverständigenprüf-Richtlinie (SV-RL) - wird wie folgt geändert:

1. In Prüfberichtsmuster 2.1.9 wird nach Prüfposition [9F09] eine zusätzliche Prüfposition eingefügt:

"(1) [9F10] Auslösung der Strahlung nur mit einem Schalter mit Totmannfunktion ja/nein".

2. In Abschnitt 2.2 wird in der Liste unter Nr. 2.2.1 der Eintrag "- Reihenuntersuchungsgerät" gestrichen.

3. Im Prüfberichtsmuster 2.2.1 wird in Prüfabschnitt " C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung" der Hinweis bei dem Prüfpunkt "Vorrichtung für Zusatzfilter vorhanden" wie folgt gefasst:

alt neu
(entfällt für Mammographiegeräte und mobile Aufnahmegeräte) "(entfällt für Mammographiegeräte und mobile Aufnahmegeräte, ist aber an letztgenannten erforderlich für Aufnahmen bei Kindern am Körperstamm)".

4. Die Prüfposition [01D07]

(1) [01D07] Schutzkabine am Reihenuntersuchungsgerät vorhanden entf./ja/nein

wird gestrichen.

5. Die Prüfposition [01F20] wird um folgenden Hinweis ergänzt:

"Hinweis: Diese Prüfposition gilt nur, wenn ausschließlich Thorax-Untersuchungen durchgeführt werden (sonst [01F10] und [01F11])."

6. In Prüfposition [01H03a] wird die Angabe "Abschnitt 3.1.3.3 QS-Richtlinie" durch die Angabe "Abschnitt 3.1.3.3 bzw. 3.1.3.12 der QS-RL" ersetzt.

7. In Prüfposition [01H12a] wird der Text "gemäß 3.2.17 der QS-RL" durch den Text "gemäß 3.2.17 oder 3.2.4.2 der QS-RL" ersetzt.

8. Die Prüfposition [01H17] wird mit einem "B" gekennzeichnet und der Hinweis dazu wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Anmerkung: In pädiatrischen Kliniken und Praxen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenprodukt-Anzeige von 0,01 µGy · m2 erforderlich. "Anmerkung: In pädiatrischen Praxen und pädiatrischen Kliniken bzw. Einrichtungen ist eine Auflösung der Dosisflächenproduktanzeige von 0,01 µGy×m2 (entspricht DICOM-Standard cGy×cm2) im kleinsten Messbereich erforderlich."

9. Die

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