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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (QB-RL Radiologie):
Anregungen seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und redaktionelle Anpassungen
Vom 16. Dezember 2010
(BAnz. Nr. 33 vom 01.03.2011 S. 80)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik gemäß § 136 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie) in der Fassung vom 17. Juni 2010 (BAnz. Nr. 153a vom 8. Oktober 2010) wie folgt zu andern:
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Richtlinien wird die Angabe "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen" durch "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses" ersetzt und die Angabe "gemäß § 136 SGB V" gestrichen.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt "Anlage 2" in der Nummer 5.2.1 das Wort "Merkmale" durch das Wort "Bildmerkmale" ersetzt.
3. In der Präambel wird im dritten Absatz nach dem Satz der mit "Entfallen von Doppelprüfungen auf das Notwendige reduzieren" endet, folgender Satz angefügt:
Dies bedarf jedoch einer Abstimmung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und der jeweiligen Landesbehörde, die die ärztliche Stelle bestimmt und auf der Grundlage des § 17a RöV und der Richtlinie ,Ärztliche und zahnärztliche Stellen' des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festlegt, in welcher Weise die ärztliche Stelle die Prüfungen durchführt."
4. In § 4 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
alt | neu |
"die Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen, wobei die Strahlenexposition so weit einzuschränken ist, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaften zu vereinbaren ist und". |
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Stichprobenprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach dieser Richtlinie sind ab dem 1. Januar 2011 möglich. Für einen Übergangszeitraum von einem Jahr können die Stichprobenprüfungen sowohl nach der Fassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien Radiologie vom 17. Dezember 1996 (BAnz. 1997 S. 2946), in Kraft getreten am 13. März 1997, als auch nach der vorliegenden Fassung erfolgen." |
6. In § 11 Satz 1 wird die Angabe "Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten" durch die Angabe "Bis zum 31.12.2012" ersetzt.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.2 dritter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
".Darstellung der Wirbelsäule, der paraspinalen Strukturen, Schlüsselbeine und der Rippen" |
2. In Nummer 2.2 wird das Wort "Wachstumsfragen" durch das Wort "Wachstumsfugen" ersetzt.
3. In Nummer 3.2.1 erster Spiegelstrich wird nach dem Wort "Keilbeinflügel" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
4. In Nummer 6.2 erster Spiegelstrich wird die Angabe "in die Y-Fuge" durch die Angabe "der Y-Fuge" ersetzt.
5. In Nummer 7.1 sechster Spiegelstrich wird das Wort "Peritonalraum" durch das Wort "Peritonealraum" ersetzt.
6. In Nummer 15.1.2 zweiter Spiegelstrich wird das Wort "Kernspintomographie" durch das Wort "Magnetresonanztomographie" ersetzt.
7. In Nummer 15.3 dritter Spiegelstrich wird das Wort "Haemodynamik" durch das Wort "Hämodynamik" ersetzt.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.3.1.3 wird der sechste Spiegelstrich wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anordnung von Pleuraveränderungen". |
2. In Nummer 1.3.2.1 achter Spiegelstrich wird das Wort "Gefäß" durch das Wort "Gefäße" ersetzt.
3. In Nummer 1.3.4.1 erster Spiegelstrich wird die Angabe "Abgrenzung von Herzkontur" durch die Angabe "Abgrenzung der Herzkontur" ersetzt.
4. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Spiegelstrich wird das Wort "Zwerchfellkuppe" durch das Wort "Zwerchfellkuppel" ersetzt.
b) Im sechsten Spiegelstrich wird vor die Angabe "Vene portae". das Wort "der" eingefügt und das Wort "Ateria" durch das Wort "Arteria" ersetzt.
c) Im siebten Spiegelstrich wird das Wort "Beckenskelett" durch die Wörter "des Beckenskeletts" ersetzt.
5. In Nummer 2.3.2.3 erster Spiegelstrich wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
6. In Nummer 3.3.1 vierter Spiegelstrich wird die Angabe "der Äste" durch die Angabe "ihrer Aste" ersetzt.
7. In Nummer 5.2.1 wird in der Überschrift das Wort "Merkmale" durch das Wort "Bildmerkmale" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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