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Regelwerk

Änderungstext

Durchführung der Strahlenschutzverordnung Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
(Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)

Vom 19.04.2006
(GMBl. Nr. 38 vom 27.07.2006 S. 735)



- RdSchr. d. BMU v. 19.4.2006 - RS II 3 - 15.040/3 -

Die Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) (GMBl 2004 S. 799) ist durch Beschluss des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 14. April 2005, top 24 überarbeitet worden.

Die Änderungen betreffen in Anlage a und der Erläuterung zu Anlage a der Richtlinie die Fachkundegruppen S 2.1 und S 2.2.

Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage des Beschlusses des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 14. April 2005 gebeten, die Änderung der Richtlinie (Anlagen) beim Vollzug der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung ab dem 1. August 2006 zu Grunde zu legen.

An die

nach Strahlenschutzverordnung zuständigen obersten Landesbehörden

Anlage

Änderung der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) (GMBl 2004 S. 799)

1) Die Anlage A wird wie folgt gefasst:

alt neu

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
Erforderliche Module13 Anzahl der Unterrichts-
einheiten
Erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3 4 5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • bauartzugelassenen Vorrichtungen
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

§§ 7, 117 StrlSchV        
S1.1 Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil a StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem 103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV   GG 14 AR, AU 6
S1.2 Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3   GG 14 AR, AU  
S1.3 Genehmigungsbedürftiger Umgang:
  • mit nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute, umschlossene radioaktive Stoffe enthalten
  • mit Vorrichtungen, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde und die nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV von 1989 (vgl.. § 117 Abs. 7 StrlSchV) weiter betrieben werden
  • zwecks Ein-, Ausbau oder Wartung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil a StrlSchV zugelassen ist

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

  GG 14 AR, AU 6
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV, § 9 AtG        
S2.1 Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 105fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV enthalten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S1.1, S1.2 oder SI.3 abgedeckt 14   GG 14 AR, AU 6
S2.2 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, sofern nicht durch S2.1 abgedeckt   GH 26 AR, AU 6
S2.3 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedeckt   GH, UH 39 AR, AU 6
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie § 7 StrlSchV        
S3.1 Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)   GG, TRG 32 15 AR, AU 6 16
S3.2 Leitung des gesamten Umgangs   GH, TRH 38 17 AR, AU 6 16
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV, §§ 6, 7, 9, 9b AtG

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