umwelt-online: Richtlinie Intensivmeßprogramm zur StrVG (1)

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Regelwerk

Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
Teil II: Intensivmeßprogramm - Meßprogramm für den Intensivbetrieb

(GMBl. 1995 S. 262)


1. Zielsetzung

Das Intensivmeßprogramm legt zusammen mit dem Routinemeßprogramm (1) die Anforderungen für Messungen nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz ( StrVG) (2) fest und hat zum Ziel, die radioaktive Kontamination der Umwelt im Fall von Ereignissen mit möglichen, nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen zu erfassen, die Strahlenexposition des Menschen abzuschätzen und unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.

Die Ergebnisse der Messungen, die nach dem Intensivmeßprogramm vorgenommen werden, müssen geeignet sein

Grundsätzlich ist das Intensivmeßprogramm organisatorisch und inhaltlich von der Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen und von den Aufgaben des Katastrophenschutzes in der Umgebung kerntechnischer Anlagen zu trennen. Bei Stör- und Unfällen in inländischen oder grenznahen ausländischen kerntechnischen Anlagen können jedoch in den direkt betroffenen Ländern die nach der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" (REI) (3) bzw. die nach der "Rahmenempfehlung für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken" (4) durchgeführten Messungen als Messungen nach dem Intensivmeßprogramm gewertet werden.

2. Grundlagen

2.1 Gesetzliche Grundlagen

Dem Intensivmeßprogramm liegen die §§ 2 und 3 StrVG zugrunde. Meßaufgaben nach den §§ 7 und 8 StrVG sind nicht Gegenstand dieses Programmes.

Meßdaten, die im Rahmen des Intensivmeßprogrammes erhoben werden, bilden darüber hinaus in einem Ereignisfall die Grundlage für die Berichterstattung nach dem Schnellinformationsabkommen der Europäischen Union (EU) und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und zur Erfüllung bilateraler Vereinbarungen sowie für die Berichterstattung gegenüber der EU im Rahmen- des Euratom-Vertrages.

2.2 Auslösende Ereignisse für einen Intensivbetrieb

Der Intensivbetrieb kann z.B. durch folgende Ereignisse mit Freisetzungen radioaktiver Stoffe in nicht unerheblichem Umfang ausgelöst werden:

Bei solchen Ereignissen muß gewährleistet sein, daß die zur Auslösung des Intensivbetriebes erforderlichen Informationen möglichst unverzüglich bei der zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vorliegen.

3. Auslösung und Ablauf des Intensivbetriebes

Nach Vorliegen entsprechender Informationen über ein Ereignis außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland mit möglichen, nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen auf das Bundesgebiet wird vom BMU eine Alarmmeldung an die zuständigen Bundes- und Länderbehörden herausgegeben. Die Zeit bis zum Einsetzen der Beaufschlagung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit radioaktiven Stoffen ist zur Vorbereitung des Intensivbetriebes zu nutzen.

Erste Informationen über den in dieser Phase zu erwartenden zeitlichen und regionalen Eintrag radioaktiver Stoffe liefern die Prognosemodelle des Deutschen Wetterdienstes (DWD) über die Verteilung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre sowie über die zu erwartenden Niederschläge. Hinweise über Einträge radioaktiver Stoffe in Bundeswasserstraßen sowie im Meer und Küstengewässern werden aus den Messungen beziehungsweise aus den Prognoserechnungen der Meßnetzbetreiber der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH) gewonnen.

Bei einem Ereignis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland müssen die betroffenen Länder dafür sorgen, daß eine entsprechende Meldung unverzüglich an das BMU übermittelt wird. Das BMU informiert die zuständigen Bundes- und Landesbehörden unbeschadet der Informationsverpflichtungen der Länder untereinander.

3.1 Auslösung des Intensivbetriebes

Die Auslösung und die Beendigung des Intensivbetriebes,. und damit der Beginn und das Ende der Messungen nach dem Intensivmeßprogramm, erfolgen ausschließlich auf Veranlassung des BMU.

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