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Regelwerk

Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen

Vom 21. November 2011
(GMBl. Nr. 52/53 vom 22.12.2011 S. 1039; 26.06.2014 S. 918 14)



Archiv: Fachkunde-RL Technik nach der RöV 2003

1. Einleitende Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie1 regelt die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung - RöV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000), bei der Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern. Die technische Anwendung in diesem Sinne beinhaltet auch die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV und von Störstrahlern.

Diese Richtlinie beinhaltet auch Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 4a RöV.

Ebenso regelt die Richtlinie die Anforderungen an Strahlenschutzkurse zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von An wendungs- und Zusatzgeräten, der erforderlichen Software sowie Vorrichtungen zur Befundung, die ohne Einschaltung von Röntgenstrahlung erfolgen und keine Strahlenschutzmaßnahmen bedürfen, werden von dieser Richtlinie nicht erfasst (§ 6 Absatz 1 Satz 3 RöV)

Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit

1.2 Grundsätze

Die für Tätigkeiten nach den §§ 3, 4, 5 und 6 RöV jeweils erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz soll sicherstellen, dass Risiken und Gefährdungen sachgerecht eingeschätzt und Schäden für Mensch und Umwelt vermieden werden können.

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die praktische Erfahrung wird durch Berufserfahrung unter Anleitung einer Person mit der für die Tätigkeit erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erworben. Die Kurse vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und beinhalten ggf. praktische Übungen im Strahlenschutz zum jeweiligen Anwendungsgebiet.

Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die letzte Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 18a Absatz 1 RöV).

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen (§ 18a Absatz 2 RöV). Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auch auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Röntgenstrahlung in der Technik anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, müssen auf ihrem Arbeitsgebiet die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnis se im Strahlenschutz besitzen (§ 30 Nummer 2 RöV).

Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrungen erworben (§ 18a Absatz 3 Satz 1 RöV). Die Teilnahme an Kursen wird als Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Kenntnis se im Strahlenschutz durch die RöV nicht verlangt. Der zu ständigen Behörde müssen die Kenntnisse nicht gesondert nachgewiesen werden.

1.3 Kreis der Betroffenen

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