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Regelwerk, Strahlenschutz

Erwerb von Kenntnissen im Strahlenschutz während des Medizinstudiums
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 29. Oktober 2003
(BAnz. Nr. 218 vom 21.11.2003 S. 24487)


Nachfolgend wird die vorgenannte Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 184. Sitzung der Kommission am 31. März/1. April 2003, bekannt gegeben.

Erwerb von Kenntnissen im Strahlenschutz
während des Medizinstudiums Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 184. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 31. März/1. April 2003

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Röntgenverordnung dürfen Ärzte oder Zahnärzte, die nicht über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, Röntgenstrahlung in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur anwenden, wenn sie unter ständiger Aufsicht eines entsprechend fachkundigen Arztes stehen und über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.

Für den Erwerb von. Kenntnissen im Strahlenschutz während des Medizinstudiums gibt die Strahlenschutzkommission folgende Empfehlung:

Der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung, insbesondere die vierstündige theoretische Unterweisung, sollte als Kurs möglichst im letzten Jahr des Medizinstudiums angeboten werden. Form und Inhalt des Kurses (s. Anhang) müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt sein.

Begründung:

  1. Durch die Einbeziehung der theoretischen Unterweisung in das Medizinstudium werden zeitnah vor Beginn einer ärztlichen Weiterbildung nach der Approbation die theoretischen Grundlagen des Strahlenschutzes vermittelt. Diese Aktualisierung des Wissens ist wünschenswert, da auch nach der neuen Approbationsordnung der Querschnittsbereich "Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz" vor dem zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vermittelt werden soll.
  2. Der Erwerb von praktischen Kenntnissen nach der Röntgenverordnung wird erleichtert, da - sofern der o. g. vierstündige Kurs als Voraussetzung nachgewiesen werden kann - dann nur noch die vierstündige Unterweisung durch den Strahlenschutzbeauftragten oder eine beauftragte fachkundige Person erfolgen müsste.

Anhang Beispiel für Form und Inhalt der Erstunterweisung

Dauer mindestens 8 Stunden, bezogen auf das jeweilige Anwendungsgebiet, davon 4 Stunden theoretische Unterweisung (mit Bescheinigung).

Die Teilnahme ist zu bescheinigen, Art und Themen der Unterweisung sind zu dokumentieren.

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