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Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen
( §§ 62, 63, 63a StrlSchV; §§ 35, 35a RöV)
20. Dezember 1993
(GMBl. 1994 S. 286)
1 Einleitung
1.1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie enthält Grundsätze und allgemein anwendbare Verfahren für die Strahlenschutzüberwachung bei äußerer und innerer Strahlenexposition. Sie ist von den zuständigen Behörden bei Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren zugrunde zu legen, damit die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen gemäß Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) und Röntgenverordnung ( RöV) nach einheitlichen Kriterien im erforderlichen Umfang durchgeführt wird.
Die Strahlenschutzverantwortlichen und -beauftragten informiert die Richtlinie über den Umfang der Überwachung, die Auswahl der Meßverfahren und die stufenweise Ermittlung der Körperdosen.
Die fachkundige Beurteilung im Einzelfall (z.B. bei speziellen Anlagen oder Tätigkeiten) kann durch die Richtlinie nicht ersetzt werden.
Die in der Richtlinie angegebenen Grundsätze und Überwachungsverfahren dienen dazu, die berufliche Strahlenexposition zu kontrollieren, insbesondere die Körperdosen zu ermitteln und den Nachweis zu führen, daß Grenzwerte der Körperdosen nicht überschritten worden sind und sich Arbeitsplatzbedingungen nicht unerwartet verändert haben. Präventive Strahlenschutzaufgaben, insbesondere die Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen, sind nicht Inhalt der Richtlinie. Dies schließt nicht aus, daß gemäß der Richtlinie erhaltene Meßwerte herangezogen werden, getroffene Strahlenschutzmaßnahmen weiter zu optimieren.
Die vorliegende Richtlinie ersetzt die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle ( §§ 62 und 63 StrlSchV)" aus dem Jahr 1978 (GMBl Nr. 22, S. 348) sowie die "Richtlinie über Art und Umfang der Messung der Personendosis nach § 40 Röntgenverordnung" und "Richtlinie über die Bewertung der Personendosis nach § 40 Röntgenverordnung, aus dem Jahr 1974 (Beilage zum Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz Heft 2/1974).
1.2 Ermittlung der Körperdosen
Im Mittelpunkt der Regelungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle stehen die Vorschriften über die Ermittlung der Körperdosen ( § 63 StrlSchV und § 35 RöV). Wesentliches Merkmal dieser Vorschriften ist die Aufteilung der Körperdosisermittlung in zwei aufeinanderfolgende Schritte, da die Körperdosen nicht unmittelbar meßbar sind:
Die Richtlinie regelt die anzuwendenden Überwachungsverfahren (Vorschläge im Anhang 1) und die Bewertung der erhaltenen Daten einschließlich der Entscheidung, ob aus den Überwachungsdaten die Körperdosen nach dem vereinfachten Vorgehen gewonnen werden können oder in ausführlicher Weise berechnet werden müssen. Als Entscheidungshilfe dienen bestimmte Dosis- und Aktivitätsschwellen, mit denen die Überwachungsdaten zu vergleichen sind (Überprüfungsschwelle bei äußerer Exposition, Interpretations- und Nachforschungsschwelle bei innerer Exposition).
Die ausführliche Berechnung ist in den "Berechnungsgrundlagen" [1,2] erläutert.
Tabelle 1.1: Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen im Kalenderjahr
Körperdosis | Grenzwert in mSv | ||
Kategorie A | Kategorie B | 1/10 Kategorie A | |
2 | 3 | 4 | |
1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis: Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark |
50 | 15 | 5 |
2. Teilkörperdosis: Alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt |
150 | 45 | 15 |
3. Teilkörperdosis: Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, soweit nicht unter 4. genannt |
300 | 90 | 30 |
4. Teilkörperdosis: |
(Stand: 16.06.2018)
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