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Regelwerk

Merkposten zu Antragsunterlagen in den Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV
Durchführung der Strahlenschutzverordnung

Vom 12. November 2003
(GMBl. Nr. 1 vom 15.01.2004 S. 9)



- RdSchr. d. BMU v. 12.11.2003 - RS 113 - 17004/3

Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Fachausschuss Strahlenschutz - hat in seiner Sitzung vom 1. - 3.4.2003 die neuen Merkposten zu Antragsunterlagen in den Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV beschlossen.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Überprüfungs- und Beurteilungspraxis bei Anträgen zu solchen Anlagen wird empfohlen, im Bereich der Strahlenschutzverordnung diese Merkposten zugrunde zu legen.

Die Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums, RS II 3 -517004/3 vom 19. Januar 1978 (GMBl 1978, Nr. 4 S. 51) wird durch diese Bekanntmachung ersetzt.

Im Rahmen der für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen vorgesehenen Genehmigungsverfahren soll die vorliegende Zusammenstellung von Hinweisen auf Angaben (Merkpostenaufstellung) über Strahlenschutz und Sicherheit einer Anlage als Leitfaden für die Erstellung und Prüfung

Die Merkpostenaufstellung basiert auf dem Arbeitsergebnis des Arbeitskreises " § 66 Abs. 2 StrlSchV".

Im Folgenden wird eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV als Anlage bezeichnet.

A. Anwendung der Merkpostenaufstellung auf den speziellen Fall

Um bei der Vielfalt der Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und deren Verwendungszweck in jedem Einzelfall die für die Erteilung einer beantragten Genehmigung erforderlichen Informationen zu erhalten, umfasst die Aufstellung zahlreiche Merkposten, die sich im speziellen Fall als nicht zutreffend erweisen können. Sofern sich ein Merkposten als nicht zutreffend erweist, ist dies kurz zu erläutern bzw. auf eine hierzu bereits gegebene Erläuterung hinzuweisen.

Die Merkpostenaufstellung bezieht sich im Übrigen auf den Sicherheitsbericht, der zur Erteilung der (Dauer)Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 StrlSchV vorliegen muss. Wird ein Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV oder auf Aufnahme des (befristeten) Probebetriebs einer Anlage nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 StrlSchV gestellt, sind mit dem Antrag zunächst nur jene Teile des bis zur Beantragung der (Dauer) -Betriebsgenehmigung zu vervollständigenden Sicherheitsberichtes vorzulegen, die Angaben zu den in der nachstehenden Tabelle genannten Merkposten enthalten. .

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Änderungen

der Anlage im Rahmen einer nach § 11 Abs. 2 StrlSchV auf Grundlage des Sicherheitsberichts erteilten Betriebsgenehmigung nur zulässig sind, wenn sie den Strahlenschutz nicht beeinflussen.

In allen anderen Fällen dürfen Änderungen erst nach Erteilung einer Änderungs- bzw. Ergänzungsgenehmigung vorgenommen werden, wozu ein entsprechender Antrag mit Ergänzung des Sicherheitsberichts eine Voraussetzung ist.

Tabelle: Erfordernis von Angaben zu Merkposten in Abhängigkeit von der Art des Genehmigungsantrages

Merkposten Art des Genehmigungsantrages
Abschnitt § 11 Abs. 1 StrlSchV § 11 Abs. 2 i. V m.
§ 14 Abs. 5 StrlSchV
§ 11 Abs. 2 StrlSchV
1 X X X
2.1 X X X
2.2 bis 2.5 X   X
3 X X X
4.1 bis 4.2.3 X X X
4.2.4 X   X
4.2.5 bis 4.2.7 X X X
5.1 X X X
5.2     X
5.3    

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