umwelt-online: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen (1)

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Regelwerk, Strahlenschutz

Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)

Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte

(GMBl. Nr. 19 vom 27.02.2004 S. 350)




1 Allgemeines

Die Strahlenschutzverordnung1 (§§ 60- 64) und die Röntgenverordnung2) (§§ 37- 41) sehen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie a die arbeitsmedizinische Vorsorge durch ermächtigte Ärzte vor. Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B kann die zuständige Behörde Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen. Die ärztliche Untersuchung beruflich strahlenexponierter Personen ist unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzgegebenheiten und der damit verbundenen Belastungen und Beanspruchungen durchzuführen. Die Ärzte, die diese Untersuchungen und Beurteilungen vornehmen, müssen die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte besitzen und von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt sein. Ermächtigte Ärzte haben eigenständige Pflichten hinsichtlich ärztlicher Untersuchungen, Erteilen von Bescheinigungen und der Gesundheitsakte (siehe auch § 44 Nr. 16 bis 19 RöV, § 116 Abs. 5 StrlSchV). Gegenstand dieser Richtlinie ist die Ermächtigung der Ärzte (Nummer 2) und die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen (Nummer 3).

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen umfasst

Das Ziel der ärztlichen Untersuchung ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen zur Ausübung und Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit.

Die ärztliche Beurteilung ist eine gesundheitliche Eignungsbeurteilung ohne Untersuchung aufgrund vorliegender schriftlicher Unterlagen.

Die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Vorschläge für Maßnahmen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung und Abwehr von Gesundheitsschäden (§ 64 Abs. 2 StrlSchV, § 41 Abs. 2 RöV) sowie Maßnahmen, die bei einer erhöhten Strahlenexposition nach § 63 Abs. 1 StrlSchV oder § 40 Abs. 1 RöV erforderlich sind.

Weiterhin ist der ermächtigte Arzt bei der Rechtfertigung der besonders zugelassenen Strahlenexpositionen nach § 58 StrlSchV von der zuständigen Behörde zu beteiligen.

Die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in Anlehnung an die Vorschriften im Bereich der Tätigkeiten in § 95 Abs. 11 StrlSchV auch für den Bereich der Arbeiten enthalten. Dies gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge zum Schutz des fliegenden Personals; für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der StrlSchV zum Schutz vor Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Flugzeugen ist das Luftfahrtbundesamt zuständig (§ 23 Buchstabe b AtG). Die Voraussetzung für eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung ist auch hier, dass die beruflich strahlenexponierten Personen (§ 3 Abs. 2 Nr. 23 Buchstabe b StrlSchV) von einem ermächtigten Arzt untersucht worden sind und eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Für die Untersuchungen bei Arbeiten kann das Ergebnis nach dem Muster der Anlage 10.3 dieser Richtlinie bescheinigt werden.

2 Ermächtigung von Ärzten

2.1 Allgemeines

Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung erteilen, wenn der Arzt den Nachweis über die erforderlichen Voraussetzungen geführt hat (§ 64 StrlSchV, § 41 RöV).

Für ermächtigte Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Regelungen ermächtigt wurden, gilt entsprechend § 117 Abs. 22 StrlSchV oder § 45 Abs. 6 RöV die Ermächtigung fort.

2.2 Voraussetzungen für die Ermächtigung

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung sind

  1. die Approbation als Arzt oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes in der Bundesrepublik Deutschland,
  2. eine mehrjährige praktische ärztliche Tätigkeit in einem oder mehreren für die Aufgaben des ermächtigten Arztes relevanten Gebieten mit insbesondere arbeitsmedizinischen Inhalten und
  3. der Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte.

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