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Regelwerk

Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung *

Vom 10. Dezember 2001
(GMBl. Nr. 6 vom 12.02.2002 S. 136)




(ersetzt gleichnamige RL v. 26.04.1994)

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die von den zuständigen Behörden nach § 41 Abs. 1 Satz 4 Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) und § 35 Abs. 4 Satz 2 Röntgenverordnung 1 ( RöV) bestimmten Messstellen, die Personendosimeter 2 ausgeben und auswerten (amtliche Messstellen). Sie beschreibt die wahrzunehmenden Aufgaben der Messstellen ( § 41 StrlSchV; § 35 RöV), deren erforderliche technische, personelle und räumliche Ausstattung und Kriterien für die Bestimmung von Messstellen und ggf. für den Widerruf der Bestimmung.

2 Amtliche Personendosimeter

2.1 Amtliche Dosimeter sind Dosimeter nach § 41 Abs. 7 Satz 1 StrlSchV und § 35 Abs. 4 Satz 3 RöV, die bei einer amtlichen Messstelle zur Messung der Personendosis anzufordern sind. Die Verwendung dieser amtlichen Dosimeter bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Abstimmung mit dem Länderausschuss für Atomkernenergie, Fachausschuss Strahlenschutz und dem Länderausschuss Röntgenverordnung. Bisher ergangene Zustimmungen für Dosimeter gelten nach Maßgabe des § 117 Abs. 27 StrlSchV und § 45 Abs. 17 RöV fort. Der Ausschluss der weiteren Verwendung eines Dosimeters bedarf der Zustimmung entsprechend Satz 2. Die Vorschriften der Eichordnung [1] und darauf beruhende Regelungen (z.B. Bekanntmachungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)) sowie die Befugnisse der für den Vollzug der Eichordnung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

2.2 Die Messstelle stellt amtliche Dosimeter für alle Messaufgaben nach § 41 StrlSchV und § 35 RöV zur Verfügung. Sie stellt diese Dosimeter bereit, gibt sie auf Anforderung aus und wertet sie aus. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Messstelle eine andere amtliche Messstelle mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen.

2.3 Eigenschaften und Anwendungen eines amtlichen Dosimeters werden in einem Datenblatt beschrieben. Es enthält die wesentlichen Informationen für den sachgerechten Einsatz des Dosimeters (Inhalt gemäß Anlage 1). Bei der erstmaligen Verwendung eines Dosimeters wird das Datenblatt mit den Dosimetern zur Verfügung gestellt.

3 Qualitätssicherung

3.1 Nach § 41 Abs. 8 StrlSchV und § 35 Abs. 10 RöV nehmen die nach § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV und § 35 Abs. 4 Satz 2 RöV bestimmten Messstellen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Messungen mit Personendosimetern teil.

Für die verwendeten amtlichen Dosimeter werden jeweils jährliche Vergleichsmessungen von der PTB als Qualitätssicherungsmaßnahme durchgeführt. Die Bedingungen für diese Vergleichsmessungen werden von der PTB unter Berücksichtigung der "Anforderungen an Personendosimeter" [2] festgelegt. Unterliegen verwendete Dosimeter der Eichordnung, werden für diese von der PTB Vergleichsmessungen gemäß Eichordnung durchgeführt ( § 2 Abs. 3 Eichordnung).

3.2 Die Ergebnisse der Vergleichsmessungen werden dokumentiert. Falls ein Dosimeter die Anforderungen bei der Vergleichsmessung nicht erfüllt, teilt die Messstelle dies der zuständigen Behörde mit und legt die Gründe hierfür dar. Sie stellt die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Einhaltung der Anforderungen dar, setzt sie um und nimmt an einer möglichst kurzfristig durchzuführenden weiteren Vergleichsmessung teil.

4 Datenerfassung und Datenpflege

4.1 Die zu überwachenden Personen werden darauf hingewiesen, dass die Messstelle die Messergebnisse und jeweilige personenbezogenen Daten gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV oder § 35a Abs. 2 Nr. 1 RöV zur Eintragung in das Strahlenschutzregister an das Bundesamt für Strahlenschutz und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Anlage 4 weiterleitet.

4.2 Die Zuordnungsverfahren von Dosimeternummern und Personendaten werden von der Messstelle festgelegt. Bei Zusendung der Dosimeter an den überwachten Betrieb sind die Dosimeternummern und ggf. die Personendaten sowie die Betriebsdaten, Art und Ausführungsform des amtlichen Personendosimeters und der Überwachungszeitraum von der Messstelle mitzuteilen.

4.3 Die Zuordnung wird vom Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten kontrolliert, ggf. korrigiert und spätestens mit Rückgabe der Dosimeter bestätigt.

4.4 Die Messstelle legt die Form der Datenübermittlung sowie das Datenformat zwischen der Messstelle und dem überwachten Betrieb fest. Hierbei werden die Festlegungen des Bundesamtes für Strahlenschutz nach § 112 Abs. 7 und § 35a Abs. 7 RöV zur Übermittlung an das Strahlenschutzregister zugrunde gelegt. Dabei trifft die Messstelle geeignete Vorkehrungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz.

4.5

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