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Regelwerk, Immissionsschutz, Strahlenschutz

Bekanntmachung der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen
- Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder -

Vom 27. Februar 2024
(BAnz. AT vom 07.03.2024 B5)



Archiv: 2020

Einführung

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV) sieht vor, dass nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen, im Rahmen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen, nur solche Personen einsetzen dürfen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Die Fachkunde soll dazu befähigen, nichtionisierende Strahlung sicher am Menschen anwenden zu können. Darunter wird insbesondere die fachgerechte Bedienung der verwendeten Anlagen (Geräte, Einrichtungen oder Quellen) sowie die Vermeidung der mit den Anwendungen verbundenen Risiken verstanden.

Die erforderliche Fachkunde kann durch die vollständige Teilnahme an einer geeigneten Schulung gemäß Anlage 3 der NiSV erworben werden. Die maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele werden in Anlage 3 Teil B bis Teil F der NiSV festgelegt und durch die Rahmenlehrpläne in Abschnitt 6 dieser Richtlinie spezifiziert. Anlage 3 Teil A legt die grundlegenden Anforderungen an die Fachkunde entsprechend unterschiedlicher Fachkundegruppen fest. Jede Fachkundegruppe setzt sich aus bis zu zwei Fachkundemodulen zusammen. Für jede Fachkundegruppe kann die Fachkunde separat erworben werden.

Eine Schulung gilt als geeignet, wenn der Schulungsanbieter durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle anerkannt ist. Die Anerkennung setzt voraus, dass der Schulungsanbieter die in der NiSV genannten und in dieser Richtlinie spezifizierten Vorgaben einhält. Dazu gehören etwa Anforderungen an die Schulungsorganisation, beispielsweise im Hinblick auf Schulungskonzepte, Gruppengrößen, Qualifikation der Lehrenden und den Einsatz von Schulungsgeräten, sowie Anforderungen an Inhalt, Umfang und Strukturierung der Schulungen.

Der Nachweis der Fachkunde erfolgt durch ein Zertifikat. Die Ausstellung sowie die Erneuerung eines Zertifikats setzt jeweils das Bestehen einer Prüfung über die zu zertifizierende Fachkunde voraus. Die Prüfung wird bei einer Konformitätsbewertungsstelle (Zertifizierungsstelle) abgelegt.

Konformitätsbewertungsstellen müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert worden sein. In Deutschland ist das die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Mit der Formulierung nachprüfbarer Kriterien konkretisiert diese Richtlinie die Anforderungen der NiSV an geeignete Schulungen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde und dient damit dem bundeseinheitlichen Verwaltungshandeln.

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie konkretisiert die sich aus der NiSV ergebenden Anforderungen an Schulungen und Aktualisierungsschulungen, an Schulungsanbieter und Konformitätsbewertungsstellen sowie an das Verfahren zur Anerkennung von Schulungsanbietern.

Sie trifft keine Aussagen zu ärztlicher Fort- und Weiterbildung.

2 Anerkennung eines Schulungsanbieters

2.1 Anerkennende Stelle

Die Anerkennung eines Schulungsanbieters kann nur durch eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 4a Absatz 2 NiSV vorgenommen werden.

2.2 Voraussetzungen einer Anerkennung
( § 4b NiSV)

Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Schulungsanbieter die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

Konkret prüft die Konformitätsbewertungsstelle, ob der Schulungsanbieter die Vorgaben der Fachkunderichtlinie einhält, insbesondere die sich aus Abschnitt 3 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen an Schulungen und die sich aus Abschnitt 6 ergebenden Anforderungen an Lerninhalte. Dazu benötigen die Prüfer der Konformitätsbewertungsstelle zum einen den Zugang zu Unterlagen des Schulungsträgers, zum Beispiel zur Prüfung des Schulungskonzepts (vergleiche Abschnitt 3.1.1) oder zur Überprüfung von Qualifikationsnachweisen der Dozenten (vergleiche Abschnitt 3.2.1). Zum anderen benötigen die Prüfer auch Zugang zu den Räumlichkeiten, die für die Schulungen genutzt werden, zum Beispiel zur Überprüfung der Sicherheitsausstattung (vergleiche Abschnitt 3.1.5) und der Schulungsanlagen (vergleiche Abschnitt 3.1.6).

Bei vertraglichen Regelungen zwischen der Konformitätsbewertungsstelle und dem Schulungsanbieter sind die Unparteilichkeitsanforderungen der Konformitätsbewertungsstelle zu beachten.

2.3 Bindungswirkung der Anerkennung

Eine Anerkennung durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle ist für andere Konformitätsbewertungsstellen bindend.

Diejenige Konformitätsbewertungsstelle, welche die Anerkennung erteilt hat, ist bis zum Wegfall der Anerkennung oder einer Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung des anerkannten Schulungsanbieters zuständig.

Personen, die bei einem anerkannten Schulungsanbieter eine geeignete Schulung zum Erwerb der Fachkunde vollständig absolviert haben, können frei wählen, bei welcher Konformitätsbewertungsstelle sie die Zertifizierungsprüfung ablegen wollen.

2.4 Verzeichnis der anerkannten Schulungsanbieter

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(Stand: 11.04.2024)

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