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Erforderliche medizinische Kapazitäten für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung im radiologischen und nuklearen Notfall
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -
Vom 29. März 2018
(BAnz. AT vom 10.04.2018 B4)
Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK), verabschiedet in der 287. Sitzung der Kommission am 23./24. März 2017 bekannt gegeben.
1 Einleitung
Die bis zum 6. Februar 2018 in nationales Recht umzusetzende Richtlinie 2013/59/EURATOM (Euratom 2014) enthält auch Vorgaben für Notfallexpositionssituationen.
"Die Mitgliedstaaten richten ein Notfallmanagementsystem und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems ein. ..."
"Das Notfallmanagementsystem umfasst Notfallpläne, die dazu dienen, Gewebereaktionen zu verhindern, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern ..." (Artikel 97). Die in den Notfallmanagementsystemen sowie den Notfallplänen zu berücksichtigenden Aspekte sind in Anhang XI der Richtlinie zusammengestellt.
Im Falle einer Notfallexposition der Bevölkerung hat der betroffene Mitgliedstaat dafür Sorge zu tragen, dass Vorkehrungen für die Organisation der erforderlichen medizinischen Behandlung der betroffenen Personen getroffen werden.
Darüber hinaus sind im Rahmen des Notfallmanagementsystems die Verantwortlichkeiten von Personen und Organisationen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion beteiligt sind, im Vorhinein festzulegen. Dies betrifft auch die Organisation der medizinischen Versorgung.
In Anhang XI wird gefordert, dass "Vorkehrungen für eine vorherige Unterweisung sowie Aus- und Fortbildung der Notfalleinsatzkräfte und aller sonstigen Personen, die bei der Notfallreaktion Aufgaben zu erfüllen haben bzw. Verantwortung tragen, einschließlich regelmäßiger Übungen ..." zu treffen sind.
Die Strahlenschutzkommission hat im Februar 2015 die Empfehlung "Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima" verabschiedet (SSK 2015). Dort wird u. a. zum medizinischen Notfallschutz empfohlen:
Ein Bedarf für ambulante medizinische Versorgung und Betreuung wird in erster Linie in einer qualifizierten Beratung in strahlenmedizinischen Fragen bestehen. Bei Strahlendosen, wie sie die Bevölkerung in der Umgebung von Fukushima erhalten hat, sind spezifische strahlenmedizinische Behandlung und Diagnostik weder sinnvoll noch möglich. Gleichwohl ist eine hohe Verunsicherung der Bevölkerung zu erwarten, die zum Bedürfnis nach Messungen und Beratung führen wird. Diese Aufgaben könnten in der Phase unmittelbar nach dem Ereignis mit Unterstützung der oben genannten besonders qualifizierten Kliniken erfüllt werden. In diesem Sinne wird die Empfehlung der SSK zu Notfallstationen (SSK 2014) ergänzt und um die benötigten Kapazitäten für ein integriertes Beratungs- und Versorgungskonzept unter Einbeziehung nicht kerntechnischer Unfälle erweitert.
2 Beratungsauftrag
Aufgrund der Vorgaben in der Richtlinie 2013/59/EURATOM (Euratom 2014) und den Empfehlungen der SSK basierend auf den Erfahrungen nach dem Reaktorunfall in Fukushima hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) der SSK einen Beratungsauftrag erteilt. Im Rahmen dieses Auftrags soll die SSK
In der vorliegenden Empfehlung werden geplante Expositionssituationen und der Einsatz von Kernwaffen sowie die notwendigen Kapazitäten für die Nachsorge nicht betrachtet. Hinweise zur operativen Umsetzung, die grundsätzlich durch die Länder erfolgt, werden nicht gegeben.
3 Empfehlung
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung und der Betreuung von Personen, die in einem radiologischen und nuklearen
Notfall (im Weiteren: Notfall) möglicherweise einer erhöhten Strahlenexposition ausgesetzt waren, empfiehlt die SSK:
(Stand: 14.02.2019)
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