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Regelwerk

Gefährdungen durch Laserpointer
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 15. März 2006
(BAnz. Nr. 75 vom 20.04.2006 S. 3029)



Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 204. Sitzung der Kommission am 8./9. Dezember 2005, bekannt gegeben ( Anlage).

1 Einleitung

Laserpointer sind technische Geräte, die z.B. bei Präsentationen als optischer Zeigestock benutzt werden können. Die Palette verfügbarer Laserpointer wird durch neue Formen und Wellenlängen ständig erweitert.

Grundsätzlich kann Laserstrahlung Schäden am Auge verursachen, wenn die empfohlenen Grenzwerte überschritten werden. Messungen unterschiedlicher Institutionen an im Handel erhältlichen Laserpointern haben ergeben, dass diese Grenzwerte teilweise gefährlich (um mehr als eine Größenordnung) überschritten wurden und Laserpointer vielfach falsch bzw. überhaupt nicht klassifiziert waren.

Es muss festgestellt werden, dass sich am Markt die Tendenz fortsetzt, die Laserstrahlleistung auf den gefährlich hohen Wert von 5 mW anzuheben, und zwar entsprechend der seit 2001 neu eingeführten Laserklasse 3R, statt sie wie von der Strahlenschutzkommission (SSK) 1998 empfohlen [SSK 98] auf 1 mW zu begrenzen. Dies ist besonders bedenklich, weil neue Ergebnisse gezeigt haben, dass die bisherigen Annahmen über Schutzreflexe nicht ausreichend gegeben sind.

Zur Verminderung von Risiken, die mit der Verwendung von Laserpointern verbunden sein können, hat daher die Strahlenschutzkommission diese Empfehlung verabschiedet.

2 Gefahren durch Laserpointer

Die Sicherheitsphilosophie bei Lasern der Klasse 2 ging bisher davon aus, dass Pupillen-, Lidschlussreflex und Abwendungsreaktionen eine zufällige Bestrahlung des Auges durch einen Laserpointer in weniger als 0,25 s beenden, so dass beim kurzzeitigen Auftreffen eines Laserstrahls mit einer Leistung bis 5 mW [ICNIRP 99] kein Augenschaden (weder unmittelbar noch verzögert) zu erwarten ist. Auf Abwendungsreaktionen einschließlich des Lidschlussreflexes ist letztlich auch die Zeitbasis der Laserklasse 2 und der Laserklasse 3R im sichtbaren Wellenlängenbereich nach DIN EN 60825-1 [DIN 01, DIN 03] begründet. Die Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" BGV B2 [BGV 97] berücksichtigen die neuesten Ergebnisse noch nicht. In ihr wird der Lidschlussreflex sogar noch als alleinig ausreichender Schutzmechanismus angesehen.

Bei Lasern der Klasse 3R können unter dem Aspekt eines fehlenden Lidschlussreflexes Augenschäden nicht mehr ausgeschlossen werden. Auch die ständigen Augenbewegungen, durch die die lokale Exposition der Netzhaut verringert wird, können eine Schädigung am Augenhintergrund nicht verhindern.

3 Empfehlungen der Strahlenschutzkommission

Die SSK stellt fest, dass das Risiko, durch am Markt befindliche Laserpointer einen Augenschaden zu erleiden, nicht ausgeschlossen worden kann. Darüber hinaus können durch Blendung erhebliche indirekte Gefahren auftreten. Aus diesem Grund gibt die SSK folgende Empfehlungen ab:

4 Literatur

[BGV 97] Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 bzw. GUV-VB 2 "Laserstrahlung" vom 1. Oktober 1988 i. d. F. vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995, Köln 1997
[DIN 01] DIN EN 80825-1:2001-11 "Sicherheit von Lasereinrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer Richtlinien (IEC 80825-1:1993 + A1:1997; Deutsche Fassung EN 60825-1:1994+ A11:1998 +A2:2001)"
[DIN 03] DIN EN 60825-1:2003-10 "Sicherheit von Lasereinrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien (IEC 60825-1:1993 +A1:1997+A2:2001; Deutsche Fassung EN 80825-1:1994 +A1:2002 + A2:2001)"
[ICNIRP 99] International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRF): ICNIRP Statement on Laser Pointers. Health Physics 77 (1999), 218-220
[SSK 98] Strahlenschutzkommission: Gefahren durch Laserpointer; Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet auf der 152. Sitzung der SSK am 23./24. April 1998, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 13. Juli 1998 (BAnz S. 11.449)

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