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Regelwerk

Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Vom 13. August 1998
(BGBl. II Nr. 31 vom 20.08.1998 S. 1753) *



Die Vertragsparteien -

  1. in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kemtechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;
  2. in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;
  3. in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;
  4. in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;
  5. in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
  6. in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;
  7. in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;
  8. in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;
  9. in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;
  10. im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;
  11. überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;
  12. in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;
  13. eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit, des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen, des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial, des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;
  14. eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen "Internationale Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen" 1) von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel "Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle" 2) von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;
  15. unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;
  16. in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung genannte radioaktive Material, wünschenswert ist -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1
Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind:

  1. Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;

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